Die Gründung von Gesellschaften nach dem neuen GmbH-Recht

Der Gesetzgeber hat es sich zur Aufgabe gemacht, Gesellschaftsgründungen zu vereinfachen und zu beschleunigen. Aus diesem Grund wurde mit dem Anfang November in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ein Musterprotokoll für die Gründung von Gesellschaften eingeführt. Doch ob es sich in der Praxis tatsächlich anbietet, auf dieses Musterprotokoll zurückzugreifen, sollte vor der Verwendung eingehend überlegt werden.

Das MoMiG hat eine Vielzahl von Änderungen im GmbH-Recht gebracht. Unter anderem wurde die Möglichkeit der Gesellschaftsgründung in einem “vereinfachten Verfahren” eingeführt. Für dieses vereinfachte Gründungsverfahren stellt das GmbH-Gesetz nunmehr ein notarielles Muster-Gründungsprotokoll zur Verfügung, welches die Gründungsurkunde, den Gesellschaftsvertrag und die Gesellschafterliste beinhaltet.

Individuell festzulegen sind bei Verwendung des Musterprotokolls lediglich die Firma der Gesellschaft, der Unternehmensgegenstand, die Höhe des Stammkapitals sowie – bei mehreren Gesellschaftern – die jeweiligen Anteile am Stammkapital. Ferner kann die Verwendung des Musters zu einer kostenrechtlichen Privilegierung und damit zu einer Reduzierung der Gebühren für die Beurkundung und die Handelsregisteranmeldung führen.

“Endlich einmal eine gesetzliche Neuerung, die Zeit, Nachdenken und Kosten spart”, werden die meisten an der Gründung einer Kapitalgesellschaft Interessierten nun denken.

“Natürlich begrüßen auch wir Neuregelungen, durch die die Gründung und Verwaltung von Gesellschaften vereinfacht wird”, so Notar Dr. Michael von Hinden von der Hamburgischen Notarkammer. “Insofern halten die Notare das MoMiG insgesamt auch für durchaus gelungen”.

Hinsichtlich der Verwendung des Musterprotokolls weist von Hinden allerdings darauf hin, dass sich eine Kostenersparnis lediglich dann ergebe, wenn es um die Gründung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft mit einem Stammkapital von unter 25.000 Euro geht und keinerlei Abweichungen von dem Mustertext vorgenommen werden. Ferner müsse reiflich überlegt werden, ob eine – meist geringfügige – Verringerung der Kosten die Nachteile des Verzichts auf individuelle Gestaltungsflexibilität rechtfertige.

“Die Gründer sollten gemeinsam mit dem Notar erörtern, ob die in dem Musterprotokoll vorgesehenen Regelungen tatsächlich einen für ihre konkrete Gesellschaft angemessenen Rahmen vorgeben”, empfiehlt von Hinden. So ist beispielsweise nicht immer gewünscht, dass die Gesellschaft nur einen Geschäftsführer hat, wie es das Musterprotokoll vorschreibt.

Auch ist das Musterprotokoll für Gesellschaften mit mehr als einem Gesellschafter regelmäßig nicht geeignet, da in der im Muster enthaltenen Satzung eine Reihe von Bestimmungen fehlen, die für das Zusammenleben mehrerer Gesellschafter wichtig sind. “Ein guter Gesellschaftsvertrag sollte die Interessen der beteiligten Gesellschafter unter einen Hut bringen und Lösungen für typische Interessenkonflikte und Situationen mit Streitpotential bereithalten”, sagt von Hinden.

Einzelkämpfer müssen sich über Fragen wie die Übertragung und Vererbung von Geschäftsanteilen, die Modalitäten von Gesellschafterversammlungen oder die Abfindung bei Ausscheiden aus der Gesellschaft keine Gedanken machen – mehrere Partner, die gemeinsam ein Unternehmen gründen und voranbringen möchten, hingegen schon.

Den Gründern steht mit dem Notar ein versierter Fachmann zur Seite, der sich im Gesellschaftsrecht bestens auskennt, ihnen die gesetzlichen Vorgaben und Möglichkeiten genau erläutern und für sie einen maßgeschneiderten, ihren Bedürfnissen entsprechenden Gesellschaftsvertrag entwerfen kann. Für die Beratung des Notars fallen keine zusätzlichen Kosten an. Es ist also in den meisten Fällen zweckmäßiger und nicht einmal teurer, sich einen Gesellschaftsvertrag als Maßanzug schneidern zu lassen, statt auf den Vertrag “von der Stange” zurückzugreifen.