Rechtzeitige Planung und Vorsorge für den Ernstfall sind unverzichtbar

Nach Berechnungen des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn steht jährlich in über 70.000 Familienunternehmen eine Unternehmensnachfolge an. Auch wenn die Nachfolge in der Mehrzahl der Fälle planmäßig aus Altersgründen geschieht, muss immerhin mehr als ein Viertel aller Unternehmen aus unvorhergesehenen Gründen, wie z.B. Krankheit, Unfall oder Tod, übertragen werden. Häufig unterschätzen Unternehmer die Herausforderungen einer geordneten Nachfolge und die Risiken unerwarteter Schicksalsschläge. Eine rechtzeitige Nachfolgeplanung und eine frühzeitige Vorsorge für den Ernstfall sind jedoch unverzichtbar.

Jeder Unternehmer muss sich entscheiden, ob er sein Unternehmen schon zu Lebzeiten oder erst mit seinem Tod auf seinen Nachfolger übertragen will. Oft sprechen die besseren Gründe für eine lebzeitige Übergabe: Der Unternehmer kann sich zunächst noch Mitspracherechte vorbehalten und seinem Nachfolger die Verantwortung schrittweise übertragen. Bei einer Übertragung zu Lebzeiten kann der erfahrene Senior dem Nachfolger auch weiterhin mit Rat und Tat zur Seite stehen und im Verhältnis zu weichenden Geschwistern oder Mitgesellschaftern noch vermitteln. Er hat so die Möglichkeit, auf das Gelingen der Nachfolge selbst Einfluss zu nehmen. Auch steuerlich kann ein Unternehmensübergang zu Lebzeiten Vorteile haben: Durch die Reform der Erbschaftsteuer haben sich die steuerlichen Rahmenbedingungen für die Übertragung von Betriebsvermögen ab dem 1. Januar 2009 zwar grundlegend geändert. Nach wie vor können jedoch die persönlichen Steuerfreibeträge bei Schenkungen alle zehn Jahre erneut ausgenutzt werden. Und wenn der Nachfolger das Unternehmen zehn bzw. sieben Jahre fortführt, wird die Übertragung von Betriebsvermögen nach dem neuen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise von der Steuer verschont. Die Unterstützung des Alt-Unternehmers kann dem Nachfolger eine solche Fortführung erheblich erleichtern.

Bei der Übertragung des Unternehmens ist zum Beispiel zu beachten, dass unter Umständen zunächst die Rechtsform geändert werden muss. Das kann aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein oder um eine persönliche Haftung des Nachfolgers zu vermeiden. Häufig muss auch die Altersvorsorge des ausscheidenden Unternehmers und seines Ehegatten geregelt werden, z.B. in Gestalt von Rentenzahlungen. Fingerspitzengefühl erfordern schließlich oftmals Vereinbarungen über die Abfindung von weichenden Geschwistern des Übernehmers. Diese Beispiele zeigen, dass die Übergabe eines Unternehmens stets sorgfältig und von langer Hand geplant werden sollte.

Aber auch wer sich für die lebzeitige Übertragung entschlossen hat, kommt nicht umhin, Vorsorge für plötzliche Störfälle zu treffen. Schon bei der Unternehmensgründung sollte jeder Unternehmer darüber nachdenken, was geschieht, wenn er geschieden wird, erkrankt, verunglückt oder verstirbt. Neben einem Ehevertrag und einer Vorsorgevollmacht gehört in den “Notfallkoffer” des Unternehmers vor allem ein Testament oder ein Erbvertrag. Denn auch eine gut durchdachte lebzeitige Unternehmensübertragung läuft ins Leere, wenn der Unternehmer vorher überraschend stirbt. Ohne Testament oder Erbvertrag tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese führt selten zu dem gewünschten Ergebnis. Ein verantwortungsbewusster Unternehmer sollte die Erbfolge daher nicht dem Gesetz überlassen sondern sie frühzeitig selbst gestalten. Nur so ist es möglich, beizeiten den geeigneten Nachfolger auszuwählen, das Familienvermögen zu sichern, Streit zu vermeiden und die Unternehmensnachfolge steuergünstig zu gestalten.

Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Gesellschaft, so sind der letzte Wille und der Gesellschaftsvertrag sorgfältig aufeinander abzustimmen. Da das Gesellschaftsrecht Vorrang vor dem Erbrecht hat, lauern hier verborgene Fallstricke. Bestimmt z.B. der Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft, dass nur Abkömmlinge eines Gesellschafters nachfolgeberechtigt sind und hat ein Gesellschafter seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt, so wird diese nicht Gesellschafterin. Für ihr Ausscheiden aus der Gesellschaft erhält sie lediglich eine Abfindung, die selten dem Verkehrswert der Beteiligung entsprechen dürfte.

Der Bestand des Unternehmens ist schließlich auch durch Pflichtteilsansprüche bedroht. Im Rahmen einer vorsorgenden Nachfolgeplanung sollten daher nach Möglichkeit immer auch Vereinbarungen mit den Pflichtteilsberechtigten über ihre Ansprüche getroffen werden. So kann etwa ein auf das Unternehmen beschränkter Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung geschlossen werden.

Diese Beispiele zeigen: Ohne fachkundigen Rat wird eine Unternehmensnachfolge kaum gelingen. Im Erb- und Gesellschaftsrecht ist die Beratung durch den Notar dabei gefragter denn je. In vielen Fällen hat er bereits die Gründung des Unternehmens betreut und kennt nicht nur dessen rechtliche Situation sondern auch die familiären Verhältnisse des Unternehmensinhabers. Dies macht ihn zum ersten Ansprechpartner für die Nachfolgeplanung und die Störfallvorsorge.