FAQ

Der Käufer sollte sich rechtzeitig vor der Beurkundung eingehend mit dem Kaufgegenstand auseinandersetzen. Dazu gehört etwa

  • die Bebaubarkeit oder bei bestehenden Bauten deren rechtmäßige Errichtung (Vorliegen einer Baugenehmigung oder Genehmigungsfreistellung) einschließlich möglicher Beschränkungen durch Baulasten (Einsehen des Baulastenverzeichnisses, soweit in der betreffenden Gemeinde vorhanden) zu prüfen,
  • den Zustand der Gebäude zu begutachten, etwa durch gemeinsame Besichtigung mit dem Verkäufer,
  • den Stand der Erschließung und deren Abrechnung mit dem bisherigen Eigentümer zu überprüfen (auch durch Nachfrage bei der Gemeindeverwaltung),
  • die in der Natur ersichtliche Grundstücksgrenze und -größe mit den im Liegenschaftskataster verzeichneten Daten abzugleichen,
  • die Infrastruktur in der Umgebung zu erkunden (etwa Anbindung an öffentliche (Nah-)Verkehrsmittel und Einrichtungen der Daseinsvorsorge; Beeinträchtigungen durch einen nahegelegene landwirtschaftlichen Betrieb, einen Flughafen oder eine Mülldeponie),
  • das Vorhandensein von Altlasten abzuklären (Einsehen des Altlastenregisters, soweit in der betreffenden Gemeinde vorhanden)
  • Vergleichspreise zu ermitteln (bei Objekten zur Kapitalanlage auch mit Blick auf zu erzielende Mieten)
  • mögliche steuerliche Folgen zu klären (etwa Werbungskosten bei angestrebter Vermietung).

Der Käufer sollte auch vor der Beurkundung die Finanzierung des Immobilienerwerbs sicherstellen. Dazu wird er

  • den Finanzierungsbedarf abstecken müssen (insbesondere Kaufpreis einschließlich Nebenleistungen (Grunderwerbsteuer, Gebühren für Notar und Grundbuchamt) sowie ggf. zusätzliche Mittel für Renovierungen),

notwendige Darlehensverträge abschließen und zugleich die von der Bank gewünschten Sicherheiten (insbesondere Grundschulden) absprechen.

Der Kauf einer Immobilie bricht Miete oder Pacht nicht. Falls der Käufer ein miet- oder pacht-freies Grundstück erwerben will, muss der Verkäufer dies im Vorfeld regeln. Die genauen Modalitäten sollten im Kaufvertrag festgehalten werden.  
Unverheiratete Paare sollten unbedingt Ihren jeweiligen Anteil an der gemeinsamen Immobilie notariell beurkunden, denn im Falle einer Trennung mit einem erforderlichen Verkauf der Immobilie können sonst erhebliche finanzielle Nachteile für den Partner entstehen, der den größeren Anteil bezahlt hat. Sind beide Partner hälftig im Grundbuch eingetragen und gibt es keine anderweitige Einigung, hat jeder ein Anrecht auf die Hälfte des Verkaufserlöses. Ein anderer wichtiger Punkt: Stirbt ein Partner der nichtehelichen Gemeinschaft, gehört der überlebende ohne eine entsprechende Verfügung von Todes wegen nicht zu den Erben. Im Zweifel geht dieser Partner leer aus.   
Kostenschuldner dieser öffentlichen Lasten ist der Voreigentümer. Die öffentlichen Beiträge lasten aber auf dem Grundbesitz, so dass auch Sie als jetziger Eigentümer für die Zahlung in Anspruch genommen werden können. Sie müssten dann ihre Ansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen.  
Neben dem reinen Kaufpreis für das Baugrundstück kommen Straßenbaukosten, Kosten für die erstmalige Herstellung von Entwässerung und Beleuchtung, Kanalisation, zentrale Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und mitunter für einen Regenwasseranschluss in Betracht. Dazu kommen die Baunebenkosten (Lagepläne, Versicherungen, etc.). Zudem fallen Notar- und Grundbuchgebühren in Höhe von 1– 2 Prozent des Kaufpreises an und schließlich die Grund-erwerbsteuer und Grundsteuer. Eventuell sind noch Ausgaben für Makler, Bodengutachten, Vermessung und Erschließung einzukalkulieren.  
Für die Beurkundung eines Kaufvertrages über ein Grundstück oder ein Haus ist der Notar zuständig. Per Gesetz sollen so die Parteien vor übereiltem Handeln geschützt werden. Der Notar ist Träger eines öffentlichen Amtes, daher ist er verpflichtet, unabhängig und unparteiisch aufzutreten.  
Welcher Notar die Beurkundung vornehmen soll, können die Vertragsparteien frei wählen. Nach dem Gesetz hat die Beurkundungskosten der Käufer zu tragen; dies wird ihm einen gewissen Vorrang bei der Bestimmung geben.  
 Zu den Aufgaben, die der Gesetzgeber dem Notar bei Grundstücksverkäufen auferlegt, gehört z.B. die Einsicht in das Grundbuch. Der Notar muss zudem die Vertragspartner über vereinzelte Risiken des Vertrages aufklären, sie belehren und Ihnen gegebenenfalls erläutern, wie sie diese Risiken vermeiden können. Der Notar übernimmt bei der Abwicklung von Grundstücks- und Immobiliengeschäften hoheitliche Aufgaben. Dabei ist er an eine Gebührenordnung gebunden und muss gesetzliche Vorschriften erfüllen. Der Notar als unparteiische Instanz schuldet hingegen keine wirtschaftliche Beratung.   
Beim Erbbaurecht erwirbt man ein Grundstück vom sog. Erbbauverpflichteten für einen bestimmten Zeitraum. Früher wurde Verträge mit Laufzeiten zwischen 60 und 99 Jahren geschlossen, heute sind es fast ausschließlich 99 Jahre. Der Käufer (sog. Erbbauberechtigter) kann auf dem Grundstück des anderen gemäß der vertraglich beschriebenen Form ein Gebäude errichten, ohne das Grundstück selbst zu kaufen. Für die Nutzung zahlt er einen Erbbauzins. Dieser beträgt bei neueren Verträgen etwa zwei bis sechs Prozent des Grundstückswerts.  
Beim Nießbrauch überträgt der Eigentümer die Immobilie zu Lebzeiten auf Verwandte oder Fremde, ohne Wohnrecht oder Mieteinnahmen einzubüßen. Der Schenker kann im notariellen Vertrag auch festhalten, dass der Beschenkte die Immobilie nur mit seiner Zustimmung belasten oder verkaufen darf. Eigentumswechsel und Nießbrauch werden ins Grundbuch eingetragen. Das Nießbrauchsrecht lässt sich weder übertragen noch vererben. Es endet mit Ablauf der vereinbarten Dauer, spätestens mit dem Tod des Nießbrauchers.  
Grundschulden werden im Grundbuch im Allgemeinen eingetragen, um ein Darlehen, das meist zur Finanzierung des Grundstückkaufs oder des Hausbaus benötigt wird, zu sichern. Nach der Rückzahlung des Darlehens bleibt die Grundschuld bestehen, solange sie nicht gelöscht wird. Die Löschung der Grundschuld kann zu jedem Zeitpunkt beantragt werden. Dazu benötigt man eine Löschungsbewilligung, die man von der Bank erhält, zu deren Gunsten die Grundschuld eingetragen ist. Die Löschungsbewilligung muss öffentlich beglaubigt sein, außerdem müssen sich alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer mit der Löschung einverstanden erklären. Es ist auch möglich, den Notar, der die Einverständniserklärung der Eigentümer beglaubigt, damit zu beauftragen, die Löschungsbewilligung einzuholen sowie den Antrag beim Grundbuchamt zu stellen. Für die Löschung der Grundschuld entstehen Notar- und Gerichtskosten, die sich nach der Höhe der Grundschuld bemessen.  
Nein! In einem Berliner Testament setzen sich Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein. Hierdurch werden die Kinder für den Erbfall nach dem Tod des Erstversterbenden enterbt. Ihnen steht daher der Pflichtteil zu. Ein Ausschluss des Pflichtteils durch Testament ist grundsätzlich nicht möglich. Nur wenn schwerwiegende Gründe die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen, kann der Pflichtteil entfallen.  
 Nach der gesetzlichen Erbfolgeerbt, wenn Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, der überlebende Ehegatte nur zu drei Viertel. Daneben erben auch die Eltern des erstversterbenden Ehegatten zu je ein Achtel. Falls ein Elternteil vorher versterben sollte, treten an dessen Stelle dessen weitere Abkömmlinge, also Ihre jeweiligen Geschwister. Kinderlose Ehepaare sollten sich daher, wenn sie eine Erbengemeinschaft mit den Verwandten des erstversterbenden Ehegatten vermeiden wollen, gegenseitig zum Alleinerben einsetzen. Sie sollten aber auch Bestimmungen treffen, wer nach dem Tod des Letztversterbenden oder bei überraschendem gleichzeitigen Versterben Erbe wird. Ohne diese Regelung fällt das gemeinsame Vermögen allein an die Verwandten des letztversterbenden Ehegatten. Wichtig ist auch festzulegen, ob der überlebende Ehegatte die Regelungen für den Todesfall des letztversterbenden Ehegatten noch ändern kann.  
Das Erbe ist auch bei einer Scheidung grundsätzlich selbst dann nicht mit der Ehefrau zu teilen, wenn dieses während der Ehe erworben worden ist. Der Gesetzgeber rechnet das elterliche Erbe stets dem sog. Anfangsvermögen des erbenden Ehegatten hinzu. Somit werden im gesetzlichen Güterstand bei einer Scheidung nur spätere Wertsteigerungen des geerbten Vermögens, nicht jedoch der Wert des Vermögens selbst im Zeitpunkt des Erbfalles oder der Schenkung ausgeglichen.  
Mein Mann starb vor über 20 Jahren ohne Testament. Das Grundbuch für unser gemeinsames Haus wurde nie berichtigt: wir sind noch immer beide als Eigentümer je zur Hälfte eingetragen. Ich möchte jetzt das Haus verkaufen. Haben meine Kinder hier ein Mitsprac
Der geschiedene Ehegatte erbt nicht, auch wenn kein Testament vorliegt. Er könnte allenfalls dann in den Genuss Ihres Vermögens kommen, wenn Ihnen etwas zustoßen sollte und kurz danach (z.B. bei einem Unglücksfall) eines Ihrer Kinder versterben sollte, da der Ex-Ehegatte dann gesetzlicher Miterbe des Kindes ist. Dies lässt sich z.B. durch Einsetzung der Kinder zu Vorerben und Bestimmung des anderen Kindes oder Ihrer sonstigen Verwandten zu Nacherben verhindern.   Diese Regelungen bedürfen aber unbedingt einer erbrechtlichen Beratung.  
Ihr Ehegatte hat einen Freibetrag in Höhe von 500.000,- Euro, Ihr Sohn in Höhe von 400.000,- Euro und die beiden Enkel einen Freibetrag von jeweils 200.000,- Euro. Nur ein darüber hinausgehende Wert muss versteuert werden. Die Freibeträge können zudem nach Ablauf von 10 Jahren erneut ausgeschöpft werden, so dass durch Schenkungen weiteres Vermögen steuerfrei übertragen werden kann.   
Es steht Ihnen natürlich frei, das Kind zu enterben. Allerdings steht ihm dann das gesetzliche Pflichtteil zu. „Nicht kümmern“ genügt nicht, dem Kind den Pflichtteilsanspruch zu entziehen.   
Es besteht die Möglichkeit, bei einer Schenkung den Erwerber ganz oder teilweise auf sein gesetzliches Pflichtteilsrecht verzichten zu lassen. Dies muss in notarieller Form geschehen. Insbesondere bei Geldzuwendungen besteht auch die Möglichkeit der sog. Pflichtteilsanrechung, was einer Vorauszahlung späterer Pflichtteilsansprüche gleich kommt. Hierfür muss jedoch im Zeitpunkt der Schenkung – am besten schriftlich – vereinbart werden, dass sich der Erwerber die Schenkung später mindernd auf sein (mögliches) Pflichtteilsrecht anrechnen lassen muss.  
Sie können einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den ehelichen Sohn geltend machen. Innerhalb einer Frist von 10 Jahren vor dem Tod Ihres Vaters übertragenes Vermögen wird grundsätzlichso behandelt, als habe es sich zur Zeit des Erbfalls noch im Vermögen Ihres Vaters befunden. Allerdings wird seit dem 01.01.2010für jedes Jahr, das seit der Schenkung bis zum Erbfall vergangen ist, 10 % des Wertes des geschenkten Hauses bei der Berechnung für den Pflichtteilsergänzungsanspruch abgezogen. Wäre die Schenkung also mindestens fünf Jahre vor dem Erbfall geschehen, würde das Haus nur noch mit der Hälfte seines Wertes dem Nachlass zugerechnet.  
Das Pflichtteilsrecht verjährt innerhalb von drei Jahren, nachdem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und von seiner Enterbung erfahren hat.   
Die Vorteile des notariellen Testaments liegen darin, dass der Notar für die richtige rechtliche Ausformung nach vorheriger Besprechung sorgt, das spätere Auffinden des Testamentes durch Hinterlegung beim Nachlassgericht sicherstellt und dass eine Anfechtung des Testaments kaum möglich ist, da der Notar die Identität sowie die Testierfähigkeit des Erblassers prüft und in der Urkunde auch feststellt. Weiter ist das notarielle Testament als Nachweis der Erbfolge beim Grundbuchamt oder bei Banken ausreichend und macht einen Erbschein entbehrlich, der meistens höhere Kosten als das notarielle Testament verursacht.  
Die Gebühr richtet sich nach der Höhe des Vermögens. Zu berücksichtigen ist, dass kein Erbschein mehr erstellt werden muss, sofern in einem notariellen Testament die Erbfolge klar geregelt ist. Der Erbschein würde mehr als das notarielle Testament kosten. Die Frage ist also nicht, ob Kosten anfallen, sondern wann und in welcher Höhe. Ein notarielles Testament kostet bei einem Vermögen von 50.000,- Euro: 132,- Euro, bei einem Vermögen von 100.000,-: 207,- Euro und bei einem Vermögen von 200.000 Euro: 357,- Euro, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen.  
Sie müssen die Erbschaft innerhalb von 6 Wochen ab Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht ausschlagen. Die Ausschlagung muss entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder vor einem Notar erklärt werden. Die form- und fristgerechte Ausschlagung führt dazu, dass Sie nicht Erbe geworden sind. Wird die Ausschlagung nicht rechtzeitig erklärt, nehmen Sie die Erbschaft automatisch an. Dann haften Sie für die Schulden des Erblassers grundsätzlich auch mit Ihrem eigenen Vermögen. Man kann die Erbschaft nur insgesamt annehmen oder insgesamt ausschlagen, sich also nicht Teile der Erbschaft aussuchen.   
Wenn bei der Versicherung der Begünstigte als „Bezugsberechtigter“ eingetragen ist, dann fällt der Geldbetrag in der Regel nicht in den Nachlass, sondern der Bezugsberechtigte erhält einen Anspruch auf Zahlung gegen die Versicherung.  
Ja! Im Falle der Verarmung des Schenkers, hier also Ihrer Mutter, kann der Schenkungsgegenstand noch zehn Jahre lang zurückgefordert werden. Dieses Recht können die Sozialämter in einem solchen Fall auf sich überleiten.  
Nach einer „Volljährigenadoption“ gewinnt das Kind neue Verwandte hinzu, behält aber auch die alten Verhältnisse bei. Es ist also sowohl den leiblichen Eltern, als auch den Adoptiveltern gegenüber erbberechtigt. Bei einer Minderjährigenadoption  hat das Kind nur gegenüber den Adoptiveltern  Erbansprüche. Grundsätzlich ist die Adoption nicht an ein Lebensalter gebunden. Eine Volljährigenadoption wird vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist und die Adoption sittlich gerechtfertigt ist.   
Nein, von einem Erbvertrag darf auch zu Lebzeiten nicht durch Schenkung abgewichen werden, es sei denn, es besteht ein lebzeitiges Eigeninteresse der Eltern, wie z.B. Belohnung für geleistete Pflege. Ansonsten läuft man Gefahr, dass das Geschenkte von dem benachteiligten Vertragserben zurückgefordert wird.   
Das Testament muss in jedem Falle vollständig handschriftlich verfasst oder notariell beurkundet werden. Außerdem müssen die Worte „letzter Wille“ oder „Testament“ am Kopf stehen und Datum, Ort und Unterschrift sollten nicht fehlen. Bei der Wortwahl im Testament muss man sehr vorsichtig sein, da im Zweifel jeder einzelne Begriff entscheidend sein kann. So bestehen grundlegende Unterschiede zwischen „Vererben“ und „Vermachen“ oder zwischen „Nacherbe“ und „Schlusserbe“. Notarielle Hilfe ist daher unbedingt zu empfehlen.  
Ja, das gesetzliche Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners ist dem des Ehegatten angeglichen.  Auch erbschaftsteuerrechtlich gehören eingetragene Lebenspartner mittlerweile wie Ehegatten zur Steuerklasse I, kommen also in den Genuss des gleichen Steuerfreibetrags (500.000,- Euro) und des gleichen Steuertarifs.  
Ja. Die Ausschlagung betraf nur das Erbe nach Ihrem Bruder. Da dieser vor Ihrem Vater verstorben ist, rücken die Kinder hinsichtlich des Erb- und Pflichtteilsrecht nach Ihrem Vater vollumfänglich an die Stelle Ihres Bruders. Die frühere Ausschlagung hat hierauf keinen Einfluss.   
Als Vermächtnisnehmer haben Sie aus dem Testament einen Anspruch gegen den Erben, Ihnen das vermachte Grundstück zu übertragen. Dies muss durch einen notariellen Vertrag erfolgen. Sie müssen also mit dem Erben zum Notar gehen und dort die übertragung des Grundstücks auf Sie veranlassen.  Sollten Sie – wie in notariellen Testamenten häufig geregelt – nicht nur Vermächtnisnehmer, sondern auch Testamentsvollstrecker für die Erfüllung des Vermächtnisses sein, bedarf es der Mitwirkung des Erben nicht.   
Der Pflichtteilsverzicht schließt – im Gegensatz zum Erbverzicht – nur das gesetzliche Pflichtteilsrecht aus. Würden Sie also Ihrer Tochter in einem Testament nichts zuwenden, könnte sie keine Ansprüche gegen die Erben stellen. Sie sind dadurch aber nicht gehindert, Ihre Tochter in einem Testament zu bedenken. Wenn Sie kein Testament machen, steht Ihrer Tochter trotz des Pflichtteilsverzichts darüber hinaus ihr gesetzliches Erbrecht zu. Ihre Tochter hat Ihnen durch den Pflichtteilsverzicht also nur volle „erbrechtliche Freiheit“ dahingehend gegeben, wen Sie zum Erben einsetzen wollen. Erb- und Pflichtteilsverzichte sind im übrigen nur in Form einer notariellen Beurkundung wirksam; eine schriftliche Erklärung genügt hierfür nicht.  
Die Erben einer bestimmten Ordnung schließen die Erben der nachgeordneten Ordnung aus. Innerhalb derselben Ordnung gilt das sogenannte Erbrecht nach Stämmen, d.h. innerhalb desselben Stammes schließen die Erben, die näher mit dem Erblasser verwandt sind, entferntere Verwandten aus. So lange der Bruder lebt, schließt er daher seine Kinder, die Neffen, vom Erbe aus. Natürlich steht es Ihrer Lebensgefährtin frei, den Neffen etwas im Wege eines Testaments zukommen zu lassen.   
Welche Möglichkeiten gibt es, in den Fällen von Übertragungen an Nichtverwandte bzw. weitläufig Verwandte Schenkungsteuer zu sparen?
Im Bereich des Güterrechts haben die Eheleute nach wie vor die Möglichkeit, eine Gütertrennung zu vereinbaren, oder den Zugewinnausgleich vertraglich zu modifizieren, bis hin zu einem kompletten Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Scheidungsfall. In Bezug auf den nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich hingegen hat die Rechtsprechung hervorgehoben, dass die Regelungen nicht zu einer eklatanten Benachteiligung des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten führen dürfen. Selbst wenn die Regelungen zunächst angemessen erscheinen, kann es einem Ehepartner zu einem späteren Zeitpunkt wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen nichthinnehmbaren Benachteiligung des anderen Ehegatten verwehrt sein, sich auf den Ehevertrag zu berufen. Eheverträge unterliegen also einer sog. richterlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle. Besonders sensibel sind Regelungen zum nachehelichen Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes und wegen Alters oder Krankheit sowie zum Versorgungsausgleich. Möglich bleibt der Ausschluss, wenn die Ehepartner vergleichbare Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie Rentenanwartschaften haben und keiner von dem anderen wirtschaftlich abhängig ist. Entscheidend sind letztlich die Umstände des Einzelfalls und die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten.
Die Vereinbarung einer Gütertrennung allein aus diesem Grunde ist nicht erforderlich. Auch beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft haftet ein Ehegatte grundsätzlich nicht für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten. Allerdings gibt es eine widerlegbare Vermutung zugunsten von Gläubigern, dass bewegliche Sachen, die sich im Besitz eines oder beider Ehegatten befinden, dem Schuldner-Ehegatten gehören. Um diese Vermutung zu widerlegen, sollten die Eigentumsverhältnisse sorgfältig dokumentiert werden.
Bei den Schulden des verstorbenen Ehegatten handelt es sich um Nachlassverbindlichkeiten. Grundsätzlich haftet der Erbe für solche Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt. Er kann aber seine Haftung auf den Nachlass beschränken, durch Nachlassinsolvenz und Nachlassverwaltung. Ist der Nachlass überschuldet, ist auch eine Ausschlagung der Erbschaft zu überlegen. Dies geht aber grundsätzlich nur binnen 6 Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft.
Grundsätzlich ist man bei Auflösung des Verlöbnisses zur Rückgabe der Verlobungsgeschenke verpflichtet. Darüber hinaus kann eine Schadenersatzpflicht desjenigen bestehen, der ohne wichtigen Grund vom Verlöbnis zurücktritt. Er hat den Schaden zu ersetzen, der dem anderen oder dessen Eltern daraus entstanden ist, dass sie in Erwartung auf die Ehe angemessene Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind.
Unter Umständen könnten Sie die Durchführung eines vorzeitigen, also bereits vor der Scheidung stattfindenden Zugewinnausgleichs beantragen, sollte die Befürchtung objektiv gerechtfertigt sein und eine erhebliche Gefahr bestehen, dass hierdurch die Erfüllung Ihrer Ausgleichsforderung verhindert wird. Ansonsten wird Ihrem Ehemann auch alles, was er ungerechtfertigt beiseite geschafft hat, zu seinem Endvermögen wieder hinzugerechnet, so dass er den Zugewinn nicht künstlich verringern kann. Damit Sie aber über die entsprechenden Nachweise verfügen, sollten Sie in jedem Fall eine Auskunft über das Vermögen im Trennungszeitpunkt verlangen und sich Belege vorlegen lassen. Ist das Vermögen dann im Zeitpunkt der Berechnung des Zugewinnausgleichs dann kleiner geworden, muss Ihr Mann beweisen, dass er es nicht ungerechtfertigt beiseite geschafft hat.   
Versorgungsausgleich bedeutet Ausgleich der Altersversorgung, also Verteilung von Rentenanwartschaften, Betriebsrenten, Pensionen und ähnlichem. Im Grundsatz werden hierbei alle während der Ehe erworbenen Ansprüche hälftig auf die geschiedenen Ehegatten verteilt. Anderweitige Vereinbarungen können vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung nur in einem notariellen Vertrag getroffen werden.
Haben Sie auf dem Standesamt eine (gleichgeschlechtliche) Lebenspartnerschaft begründet, gelten für Sie im Wesentlichen die gleichen gesetzlichen Regelungen wie für Ehegatten. ähnliche wie diese können Sie einen Lebenspartnerschaftsvertrag schließen, der ebenso wie ein Ehevertrag notariell beurkundet werden muss. Nicht zu verwechseln ist die vorbeschriebene Lebenspartnerschaft mit einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, für die das Gesetz keine Regelungen über Zugewinnausgleich, Unterhalt und Versorgungsausgleich vorsieht.  
Als nichteheliche Lebensgemeinschaft müssen Sie einen Vertrag abschließen, wenn Sie sich gegenseitig absichern wollen. Da das Gesetz keine Regelungen für nichteheliche Lebensgefährten vorsieht, sollte ein derartiger Vertrag unbedingt geschlossen werden, wenn Sie gemeinsames Vermögen (z.B. ein Haus oder eine Wohnung) erwerben. In vielen Fällen bedarf dieser Vertrag der notariellen Beurkundung. Woran Sie auch denken sollten: Nichtverheirate sind nicht gesetzliche Erben. Wenn Sie sich also für den Todesfall gegenseitig absichern möchten, benötigen sie entweder separate Testamente oder einen notariellen Erbvertrag. Ein gemeinschaftliches Testament können dagegen nur Eheleute errichten.  
Ein Ehevertrag kann jederzeit auch nach der Eheschließung geschlossen werden. Auch ein Vertragsschluss nach einer Trennung ist noch möglich und häufig sinnvoll, um das Scheidungsverfahren zu vereinfachen und Kosten zu sparen. In diesem Falle spricht man allerdings nicht von einem Ehevertrag, sondern von einer Scheidungsvereinbarung, was inhaltlich jedoch dasselbe ist.
Nein. Nur eine gemeinschaftliche Aufhebung oder Abänderung ist möglich, nicht eine einseitige Kündigung. Ein Ehevertrag gibt damit die gewünschte Planungssicherheit
Entscheidend für die Notarkosten ist stets das zusammengerechnete Reinvermögen beider Eheleute, also das vorhandene Vermögen abzüglich etwaiger Schulden. Bei einem angenommenen Reinvermögen von 80.000,- € erhält der Notar nach der Kostenordnung 354,- €. Hinzukommen Schreibauslagen und sonstige Auslagen sowie die Umsatzsteuer in Höhe von 19%. Bei Vereinbarungen, die nicht die änderung des Güterstands beinhalten, sondern nur Einzelgegenstände betreffen, oder bei Scheidungsvereinbarungen können je nach Inhalt des Ehevertrags andere Vorschriften zur Bestimmung des „Wertes“ einschlägig sein, so dass höhere oder niedrigere Gebühren entstehen können. Am besten fragen Sie Ihren Notar bereits im Vorfeld nach den voraussichtlich anfallenden Kosten.  
Grundsätzlich nein. Für das zuständige Familiengericht ist grundsätzlich nicht der Ort der Eheschließung entscheidend, sondern Ihr derzeitiger Aufenthaltsort. Allerdings kann eventuell ausländisches Recht für Ihre Ehe und damit auch für die Scheidung anwendbar sein. Dies gilt insbesondere, wenn zumindest einer der Ehegatten bei Eheschließung ausländischer Staatsangehöriger war. Einzelheiten müssen aber im konkreten Fall geprüft werden. Zudem könnte sich anbieten, im Rahmen eines Ehevertrags auch eine Rechtswahl, d.h. eine Bestimmung des auf die ehelichen Verhältnisse anwendbaren Rechts, aufzunehmen.
Für die Gründung eines Unternehmens steht eine große Auswahl von Rechtsformen zur Verfügung. Die Entscheidung für eine dieser zahlreichen Möglichkeiten sollte mit Bedacht erfolgen, denn sie hat wirtschaftliche, steuerliche und rechtliche Aspekte und Folgen. Mit fachkundigem Rat lässt sich der Kreis von Rechtsformen, die im konkreten Fall in Betracht kommen, schnell eingrenzen.  Wichtige Fragen, die dabei zu beachten sind und die Wahl der Rechtsform beeinflussen sind insbesondere:  •    Wird allein oder mit Partnern gegründet? •    Bestehen beim geplanten Unternehmensgegenstand besondere Risiken, die nicht oder nur     schwer versicherbar sind? •    Wieviel Startkapital ist vorhanden und besteht dieses aus Barkapital oder Sachmitteln? •    Welche steuerlichen Vor- und Nachteile sind zu beachten? Insbesondere Einkommenssteuer,     Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Erbschaftsteuer gilt es zu berücksichtigen. •    Sind der rechtsformbedingte Verwaltungsaufwand und die Kosten angemessen?  Dies sind allerdings nur einige Faktoren, die zu beachten sind. Eine kompetente Beratung und Einzelfallprüfung ist der beste Weg für eine sachgerechte Entscheidung.  
Der Notar kann bei vielen Fragen, insbesondere im Hinblick auf die Frage nach der passenden Rechtsform und der rechtlichen Gestaltung des Unternehmens, helfen. Für betriebswirtschaftliche Fragen wie „Benötige ich einen Business-Plan?“, „Wie finanziert man das Vorhaben in der Startphase?“, „Wie hoch ist der Kapitalbedarf?“, „Welche Marketingaktivitäten sind sinnvoll?“ können die IHK, Berufsverbände und Unternehmensberater hilfreich zur Seite stehen. Bei der Beantwortung der Frage, bei welchen Behörden Sie sich melden müssen, können ebenfalls die IHK und Berufsverbände wie auch Behörden, z. B. das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder kommunale Behörden, helfen.  
Dies ist von der gewählten Gesellschaftsform abhängig. Bei einem einzelkaufmännischen Unternehmen oder einer oHG gibt es keine gesetzlichen Kapitalanforderungen. Unter den sog. Kapitalgesellschaften reicht als Stammkapital für eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) schon 1 Euro, bei der GmbH beträgt das Mindesstammkapital 25.000 €, bei der Aktiengesellschaft (AG) 50.000 €.  
 Wenn mehrere Personen eine Immobilie erwerben, wird zwischenzeitlich häufig dazu geraten, dies in Gesellschaft bürgerlichen Rechts – auch BGB-Gesellschaft genannt – zu tun. Insbesondere für Immobilien, die im Familienbesitz sind und gehalten werden sollen, hat dies den Charme, dass der Generationenwechsel mit relativ wenig Aufwand möglich ist. Wenn etwa ein Ehepaar eine Immobilie zunächst selbst erwirbt, sie aber in absehbarer Zeit entweder an die gemeinsamen Kinder weitergeben oder die Kinder in die Gesellschaft einbinden will, bietet die GbR Vorteile.  Oft wird jedoch dem für die GbR notwendigen Gesellschaftsvertrag nicht die notwendige Beachtung geschenkt. Vor allem muss der Gesellschaftsvertrag die richtige und mit den sonstigen testamentarischen Verfügungen harmonierende Todesfallregelung enthalten. Andernfalls droht ein böses Erwachen. Der auf den ersten Blick so einfache Weg hält erbrechtliche Tücken bereit, die ohne einen Fachmann, der sowohl im Immobilienrecht als auch im Gesellschafts- und Erbrecht kompetent beraten kann, nur schwer zu erkennen sind.  Wird eine Immobilie von mehreren Personen in BGB-Gesellschaft erworben oder gehalten, so ist ihnen meist nicht bewusst, dass im Fall ihres Todes ihre Anteile an dieser Gesellschaft nicht ohne weiteres wie ihr sonstiges Vermögen auf ihre Erben übergehen. Die BGB-Gesellschaft gehorcht nämlich im Hinblick auf den Tod eines Gesellschafters eigenen Gesetzen. Ohne anderweitige Regelung im Gesellschaftsvertrag wird die BGB-Gesellschaft schon mit dem Tod eines der Gesellschafter aufgelöst. Um die Gesellschaft für den Generationswechsel am Leben zu erhalten, muss im Gesellschaftsvertrag explizit geregelt werden, dass der Tod eines Gesellschafters nicht zur Auflösung führt.  
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die abgekürzt auch als UG (haftungsbeschränkt) bezeichnet werden kann, ist keine eigene Rechtsform, sondern eine besondere Form der GmbH mit einem geringeren Mindestkapital. Umgangsprachlich wird sie auch als „Mini-GmbH“ bezeichnet; ihre Firma muss indes stets den Bestandteil „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ enthalten. Die Firmierung als „UG mbH“ oder „Mini-GmbH“ ist nicht zulässig. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist wie die GmbH eine juristische Person und (im Regelfall) voll körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Sie muss ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Anders als bei einer „vollwertigen“ GmbH sind weder Sacheinlagen zulässig noch besteht die Möglichkeit, nur die Hälfte des Mindeststammkapitals einzuzahlen. Außerdem muss anders als bei der GmbH bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) des jeweiligen Jahresgewinns in eine Rücklage eingestellt werden.  In der Praxis ist zu beobachten, dass nur ein geringer Teil der Unternehmergesellschaften tatsächlich mit dem minimalen Stammkapital von einem Euro gegründet werden. Die meisten Gründer sind sich bewusst, dass eine Gesellschaft einer gewissen Kapitalausstattung bedarf, um sich erfolgreich entwickeln zu können. Zwar variiert der zum Start des Unternehmens erforderliche Kapitalbetrag je nach Branche und Geschäftsmodell, in den meisten Fällen liegt er aber deutlich über einem Euro.  
 Bis zur Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im Jahr 2008 erfreute sich unter manchen Existenzgründern und ihren einschlägigen Beratern die englische Gesellschaftsform Limited besonderer Beliebtheit. So unkompliziert der Erwerb einer englischen Limited nach der Werbung vieler Anbieter auch sein soll – ohne ausreichende fortlaufende fachkundige Beratung und Nachlassplanung entstehen den Gesellschaftern und ihren Erben kostspielige rechtliche Probleme. Auch die Tatsache, dass auf die Belange einer englischen Gesellschaft englisches Recht Anwendung findet und der Schriftverkehr in englischer Sprache zu führen ist, hatten viele Limited-Gründer vorher nicht bedacht. Hinzu kam, dass Limiteds vom Geschäftsverkehr mehr und mehr als unseriös betrachtet wurden und es für sie auch deshalb zunehmend schwieriger wurde, am Markt zu bestehen. Die Limited ist im deutschen Rechtsverkehr daher bereits seit einiger Zeit auf dem Rückzug.  Die GmbH wie auch die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bieten gegenüber der Limited den Vorteil, dass es sich um dem deutschen Recht unterliegende Gesellschaften handelt, die ordentlich im deutschen Handelsregister eingetragen werden, so dass keine Schwierigkeiten hinsichtlich des Nachweises des Bestehens und der Vertretungsregelungen auftreten.  
Wenn mehrere Personen eine Immobilie erwerben, wird zwischenzeitlich häufig dazu geraten, dies in Gesellschaft bürgerlichen Rechts – auch BGB-Gesellschaft genannt – zu tun. Insbesondere für Immobilien, die im Familienbesitz sind und gehalten werden sollen, hat dies den Charme, dass der Generationenwechsel mit relativ wenig Aufwand möglich ist. Wenn etwa ein Ehepaar eine Immobilie zunächst selbst erwirbt, sie aber in absehbarer Zeit entweder an die gemeinsamen Kinder weitergeben oder die Kinder in die Gesellschaft einbinden will, bietet die GbR Vorteile.  Oft wird jedoch dem für die GbR notwendigen Gesellschaftsvertrag nicht die notwendige Beachtung geschenkt. Vor allem muss der Gesellschaftsvertrag die richtige und mit den sonstigen testamentarischen Verfügungen harmonierende Todesfallregelung enthalten. Andernfalls droht ein böses Erwachen. Der auf den ersten Blick so einfache Weg hält erbrechtliche Tücken bereit, die ohne einen Fachmann, der sowohl im Immobilienrecht als auch im Gesellschafts- und Erbrecht kompetent beraten kann, nur schwer zu erkennen sind.  Wird eine Immobilie von mehreren Personen in BGB-Gesellschaft erworben oder gehalten, so ist ihnen meist nicht bewusst, dass im Fall ihres Todes ihre Anteile an dieser Gesellschaft nicht ohne weiteres wie ihr sonstiges Vermögen auf ihre Erben übergehen. Die BGB-Gesellschaft gehorcht nämlich im Hinblick auf den Tod eines Gesellschafters eigenen Gesetzen. Ohne anderweitige Regelung im Gesellschaftsvertrag wird die BGB-Gesellschaft schon mit dem Tod eines der Gesellschafter aufgelöst. Um die Gesellschaft für den Generationswechsel am Leben zu erhalten, muss im Gesellschaftsvertrag explizit geregelt werden, dass der Tod eines Gesellschafters nicht zur Auflösung führt. Unverzichtbar ist meist auch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, aus der hervorgeht, wer überhaupt Gesellschafter werden darf. Wenn die Immobilie wirklich über Generationen in Familienhand bleiben soll, ist die freie Vererblichkeit der Gesellschafterposition eine gefährliche Sache. So kann etwa der vom Vater an seine Tochter übertragene Anteil an der BGB-Gesellschaft an deren Ehemann fallen, wenn sie vor ihm verstirbt. Damit ist die Immobilie teilweise nicht mehr in der Hand der ursprünglichen Familie. Besonders drastisch wird dies, wenn der verwitwete Schwiegersohn nun erneut heiratet und seinen Anteil an der Immobilie an die neue Ehefrau oder an Kinder aus dieser Ehe weitergibt. Dies kann durch eine weitsichtige Regelung im Gesellschaftsvertrag verhindert werden.  Ein Immobilienerwerb mittels BGB-Gesellschaft sollte daher niemals ohne gleichzeitige Errichtung eines Gesellschaftsvertrages und nicht ohne passende Todesfallregelung erfolgen. Produkte von der Stange, die den speziellen Besonderheiten nicht gerecht werden, können unwiederbringlichen Schaden anrichten.  
Der Einzelkaufmann haftet ebenso wie die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (oHG)  und einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft) persönlich und unbeschränkt. Dasselbe gilt für die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG). Die Kommanditisten haften den Gläubigern der KG nur bis zur Höhe ihrer Einlage, soweit diese nicht geleistet ist. Bei der GmbH, der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und der Aktiengesellschaft haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, also nicht das Privatvermögen der Gesellschafter. Eine persönliche Haftung der Geschäftsführer der GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und der Vorstandsmitglieder der AG gegenüber der Gesellschaft kommt in Betracht, wenn diese Personen pflichtwidrig handeln.  
Jeder Unternehmer muss sich entscheiden, ob er sein Unternehmen schon zu Lebzeiten oder erst mit seinem Tod auf seinen Nachfolger übertragen will. Oft sprechen die besseren Gründe für eine lebzeitige übergabe: Der Unternehmer kann sich zunächst noch Mitspracherechte vorbehalten und seinem Nachfolger die Verantwortung schrittweise übertragen.  Auch steuerlich kann ein Unternehmensübergang zu Lebzeiten Vorteile haben: Durch die Reform der Erbschaftsteuer haben sich die steuerlichen Rahmenbedingungen für die übertragung von Betriebsvermögen zwar geändert. Nach wie vor können jedoch die persönlichen Steuerfreibeträge bei Schenkungen alle zehn Jahre erneut ausgenutzt werden. Und wenn der Nachfolger das Unternehmen fortführt, wird die übertragung von Betriebsvermögen nach dem neuen Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise von der Steuer verschont. Seit dem 1. Januar 2009 müssen Unternehmensnachfolger, die den Betrieb geerbt oder übertragen bekommen haben, das Erhaltene grundsätzlich nur zu 15% versteuern. Die anderen 85% bleiben als sog. begünstigtes Vermögen außer Ansatz. Dies galt bisher allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Betrieb weitergeführt wird und in den folgenden sieben Jahren die insgesamt gezahlte Lohnsumme mindestens 650% des vor der Unternehmensnachfolge gezahlten Durchschnittsjahreslohnes beträgt. Angesichts der aktuellen Probleme selbst großer Traditionsfirmen aufgrund der weltweiten Wirtschaftskrise sah sich die neue Regierung gezwungen, diese Voraussetzungen für die Verschonung der Unternehmensnachfolger zu lockern. Die Lohnsummenfrist wurde daher zum 1. Januar 2010 auf fünf Jahre verkürzt, die zu erbringende Mindestlohnsumme auf 400% verringert.  Auch wer sich für die lebzeitige übertragung entschlossen hat, kommt nicht umhin, Vorsorge für plötzliche Störfälle zu treffen. Schon bei der Unternehmensgründung sollte jeder Unternehmer darüber nachdenken, was geschieht, wenn er geschieden wird, erkrankt, verunglückt oder verstirbt. Neben einem Ehevertrag und einer Vorsorgevollmacht gehört in den "Notfallkoffer" des Unternehmers vor allem ein Testament oder ein Erbvertrag. Denn auch eine gut durchdachte lebzeitige Unternehmensübertragung läuft ins Leere, wenn der Unternehmer vorher überraschend stirbt. Ohne Testament oder Erbvertrag tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese führt selten zu dem gewünschten Ergebnis. Ein verantwortungsbewusster Unternehmer sollte die Erbfolge daher nicht dem Gesetz überlassen sondern sie frühzeitig selbst gestalten. Nur so ist es möglich, beizeiten den geeigneten Nachfolger auszuwählen, das Familienvermögen zu sichern, Streit zu vermeiden und die Unternehmensnachfolge steuergünstig zu gestalten.    
Ein Gespräch mit dem Hausarzt empfiehlt sich zur Vorbereitung einer Patientenverfügung auf jeden Fall. Denn nur dieser kann aufgrund seiner Fachkunde die medizinischen Aspekte umfassend erläutern. Um der Patientenverfügung aber auch die richtige rechtliche Form zu geben, sollte sodann der Weg zum Notar führen. Dieser kann nicht nur die passenden Formulierungen vorschlagen, sondern beseitigt mit der Beurkundung der Patientenverfügung auch etwaige Zweifel über die Bedeutung der einzelnen Klauseln. Außerdem ist mit der Beurkundung eindeutig festgestellt, dass die Patientenverfügung wirklich von Ihnen stammt, also echt ist, und Sie über deren Inhalt hinreichend aufgeklärt waren. Für eine Vorsorgevollmacht gilt dies erst recht: Bei der Vorsorgevollmacht, die meistens eine Generalvollmacht ist, also sämtliche Lebensbereiche umfasst, ist eine umfassende rechtliche Beratung dringend erforderlich, für die der Notar der geeignete Ansprechpartner ist.      

 

Viele Menschen möchten Vorsorge auch für den Fall treffen, dass sie nicht mehr selbst über ärztliche Behandlungsmaßnahmen oder auch deren Abbruch entscheiden können. Sie wünschen insbesondere für die letzte Phase ihres Lebens, dass ihnen Schmerzen erspart bleiben und dass ihnen ein würdevolles Sterben ermöglicht wird. Sie möchten auch dann noch über ihr Leben selbst bestimmen, wenn sie nicht mehr entscheidungsfähig sind und bringen ihren Willen deshalb vorab in einer Patientenverfügung zum Ausdruck.  Patientenverfügungen haben sich in der Praxis seit vielen Jahren bewährt und haben in der Rechtsprechung Anerkennung gefunden. Seit dem 1. September 2009 sind sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) auch gesetzlich geregelt. Dort ist in § 1901a Absatz 1 beschrieben, wie eine Patientenverfügung aussehen muss, damit sie verbindlich ist. Eine Patientenverfügung muss  –    von einem einwilligungsfähigen Volljährigen verfasst worden sein, –    in schriftlicher Form vorliegen und –    eine Entscheidung über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in eine bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahme enthalten.
Solange Sie als Patient einwilligungsfähig sind, entscheiden Sie selbst nach Aufklärung und Beratung durch den Arzt über alle Sie betreffenden ärztlichen Maßnahmen. Ohne Ihre Zustimmung darf ein Arzt – abgesehen von Notfällen – Maßnahmen wie z.B. Operationen oder bestimmte Untersuchungen nicht durchführen.  Mit einer Patientenverfügung treffen Sie Vorsorge für den Fall, dass Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind oder sich selbst nicht mehr äußern können. Sie bestimmen damit im Voraus, welchen ärztlichen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen zustimmen bzw. welche Sie ablehnen. Auf diese Weise nehmen Sie trotz späterer Entscheidungsunfähigkeit Einfluss auf die ärztliche Behandlung und können damit ihr Selbstbestimmungsrecht wahrnehmen.  Die Patientenverfügung richtet sich an Ihre behandelnden ärzte und an Ihren Betreuer bzw. Bevollmächtigten. Medizinische Maßnahmen sollen  anhand des in Ihrer Patien-tenverfügung niedergelegten Willens durchgeführt werden.  Haben Sie keine Patientenverfügung verfasst oder erfasst die Patientenverfügung nicht den aktuell zu entscheidenden Sachverhalt, hat es ein Betreuer oder Bevollmächtigter schwerer. Er muss dann Ihren mutmaßlichen Willen feststellen. Der Betreuer oder Bevollmächtigte muss ermitteln, wie Sie sich in der Situation entscheiden würden, wenn Sie Ihren Willen noch selbst kundtun könnten. Dies kann sehr schwierig sein, wenn Sie in der Vergangenheit niemals schriftlich oder auch nur mündlich, z.B. gegenüber Angehörigen, Ihre Vorstellungen für eine medizinische Behandlung, insbesondere in der letzten Lebensphase, geäußert haben.  
Während Sie in der Patientenverfügung – wie vorstehend geschildert – festlegen, wie Sie ärztlich versorgt und behandelt werden möchten oder auch welchen anderen Maßnahmen Sie zustimmen möchten oder nicht (Organentnahme, Sterben in vertrauter Umgebung), dient die Vorsorgevollmacht dazu, eine Person Ihres Vertrauens zu bevollmächtigen, Ihre Wünsche durchzusetzen bzw. für Sie zu entscheiden, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind. Diese Person muss kein Verwandter sein, sollte jedoch jemand sein, zu dem Sie großes Vertrauen haben.
 Welche Form muss meine Patientenverfügung haben? Brauche ich einen Notar für die Errichtung? Eine Patientenverfügung muss immer schriftlich abgefasst sein, d.h. dass der Text von Ihnen eigenhändig unterschrieben sein muss.   Diese Formvorgabe dient dem Ziel, die Betroffenen vor übereilten oder unüberlegten Festlegungen zu schützen. Mit einer schriftlichen Verfügung ist Ihr Wille auch leichter nachweisbar und bietet eine bessere Gewähr dafür, dass er auch beachtet wird.  Die Beurkundung oder Beglaubigung durch einen Notar ist nicht erforderlich, damit eine Patientenverfügung wirksam ist. Die Beratung durch einen Notar hat allerdings verschiedene Vorteile. Zum einen gehen Sie sicher, dass Sie eine juristisch einwandfreie und Ihren Wünschen entsprechende Patientenverfügung unterzeichnen. Außerdem prüft der Notar die Identität und die Geschäftstüchtigkeit des Betreffenden. Somit kommen bei einer notariell beglaubigten oder beurkundeten Patientenverfügung später keine Zweifel darüber auf, dass tatsächlich Sie selbst die Verfügung unterzeichnet haben und dass Sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung noch in der Lage waren, die Bedeutung der Verfügung zu verstehen.  Sie können Ihre Patientenverfügung jederzeit formlos, also auch mündlich, widerrufen. Hierfür ist die Schriftform nicht erforderlich. Wenn Sie Ihre Patientenverfügung widerrufen, sollten Sie die „alte“ Verfügung vernichten und ggf. Ihren Betreuer oder Bevollmächtigten darüber informieren.  
 In einer schriftlichen Patientenverfügung niedergelegte Festlegungen für ärztliche Maßnahmen sind verbindlich, wenn daraus der Wille des Patienten für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Der behandelnde Arzt und der Bevollmächtigte müssen eine solche Patientenverfügung beachten.  Allerdings ist in Notfallsituation unverzügliches ärztliches Handeln geboten. Dem herbeigerufenen Notarzt – der meist nicht Ihr behandelnder Hausarzt ist – verbleibt keine Zeit, nach einer Patientenverfügung zu fragen oder diese zu prüfen.  
Rechtlich vorgeschrieben ist eine solche Aktualisierung nicht.  Aber eine Patientenverfügung ist umso hilfreicher für ärzte und Angehörige, je aktueller sie ist und je konkreter sie auf eine vorliegende Erkrankung bezieht.  Deshalb ist es sehr empfehlenswert, eine einmal niedergelegte Patientenverfügung regelmäßig zu überprüfen und den Willen ggf. durch erneute Unterschrift zu bestätigen oder aber die Verfügung anzupassen.  Außerdem kann man so im eigenen Interesse überprüfen, ob die einmal festgelegten Behandlungswünsche noch gelten sollen oder vielleicht geändert werden sollten. Ein solcher änderungswunsch kann sich bspw. wegen eines geänderten Krankheitsbildes ergeben. Oder aber daraus, dass sich Ihre Vorstellungen darüber, welche Behandlungen erwünscht und welche nicht erwünscht sind, geändert haben.  
Eine Patientenverfügung dokumentiert Ihren Willen, wenn Sie selbst nicht in der Lage sind, über bestimmte ärztliche Maßnahmen zu entscheiden. Jedoch sollte sichergestellt sein, dass dieser Wille im Zweifel auch von jemandem zur Geltung gebracht werden kann, der Sie rechtlich vertreten darf.  Deshalb sollte die Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden. Der Bevollmächtigte ist dann in der Lage, die Patientenverfügung des Kranken, der sich situationsbedingt nicht mehr äußern kann, durchzusetzen. Ohne Vollmacht ist dies auch für nächste Angehörige nicht möglich, wenn sie nicht vom Gericht zu Betreuern bestellt wurden.
Die Entscheidung, ob Sie eine Patientenverfügung verfassen oder nicht, steht Ihnen völlig frei. Es besteht keinerlei Verpflichtung, eine solche Verfügung zu erstellen (§ 1901a Abs. 4 BGB).   Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf deshalb auch nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden. Wenn Sie etwa in eine Seniorenwohnanlage ziehen möchten, darf der Träger der Wohnanlage nicht von Ihnen verlangen, eine Patientenverfügung zu verfassen oder vorzulegen.
Eine Vielzahl von Organisationen stellt Muster für Patientenverfügungen bereit. Es gibt jedoch kein für jeden Patienten „richtiges“ Formular. Denn eine Patientenverfügung ist nur dann richtig für Sie, wenn Sie ihre Wünsche und Grundeinstellungen zu dem Thema medizinische Versorgung, Behandlungsabbruch und Sterben berücksichtigt.  Es gibt also keine zwingenden Vorgaben für die Formulierung einer Patientenverfügung.  Muster und Formulare können zwar hilfreiche Anhaltspunkte dafür liefern, wie Sie Ihren Willen so formulieren können, dass Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter in die Lage versetzt werden, Entscheidungen in Ihrem Sinne zu treffen.  Das Muster oder das Formular sollten aber nicht „auf die Schnelle“ unterzeichnet werden. Da es sich bei der Patientenverfügung um ein Dokument handelt, das sich mit ganz zentralen, lebenswichtigen Fragen befasst, ist es ratsam, diese Fragen vorher in Ruhe zu überdenken und sich dabei nicht von den Wertvorstellungen anderer, sondern von den persönlichen Wünschen und Ansichten leiten zu lassen.  Allgemein können Sie sich bei der Formulierung einer Patientenverfügung an den folgenden Hinweisen orientieren:  •    Es kann hilfreich für das Verstehen Ihres Willens sein, wenn Sie Ihre Grundeinstellungen zu Fragen von Leben und Sterben darlegen. •    Beschreiben Sie deutlich und unmissverständlich die Situation, in denen die Patientenverfügung Geltung entfalten soll und welche Maßnahmen in diesen Situationen unterbleiben und erfolgen sollen. •    Vermeiden Sie unscharfe Formulierungen wie z.B. „Ich will keine Apparatemedizin“. •    Bemühen Sie sich, in eigenen Worten Ihre Wünsche und Vorstellungen zu formulieren, z.B. eine bereits bestehende Krankheit zu benennen und in Betracht kommende ärztliche Maßnahmen aufzuführen oder auszuschließen. •    Es ist ratsam, bei bereits bestehenden Erkrankungen mit absehbaren Folgen Ihren Hausarzt zu Rate zu ziehen, bevor Sie Ihre Patientenverfügung schriftlich niederlegen oder ändern. Er wird Ihnen helfen, Ihre Wünsche möglichst konkret zu formulieren. •    Formulieren Sie positiv Wünsche an die medizinische Behandlung und Pflege, wie z.B. palliativmedizinische Maßnahmen zur Linderung von Schmerzen oder Wünsche in Bezug auf die Sterbebegleitung.  
Beide Erklärungen sollten so aufbewahrt werden, dass sie im Fall der Fälle von den betreffenden Personen auch gefunden werden.  Die Vorsorgevollmacht muss dem Bevollmächtigten in Urschrift oder Ausfertigung vorliegen, damit er sie einsetzen kann. Deshalb sollte die Vollmacht entweder gleich an den Bevollmächtigten ausgehändigt werden oder aber ihm zumindest zugänglich sein. Daneben empfiehlt sich die Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer, damit die Vormundschaftsgerichte sich jederzeit über das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht erkundigen können.  Wenn neben der Patientenverfügung auch eine Vorsorgevollmacht existiert, sollte der Bevollmächtigte darüber informiert werden, dass Sie auch eine Patientenverfügung formuliert haben. Wenn Sie dem Bevollmächtigten die Vorsorgevollmacht aushändigen, ist es sinnvoll, auch die Patientenverfügung bei ihm zu hinterlegen oder ihn darüber zu informieren, wo er die Patientenverfügung finden kann.