Immer wieder erschüttern Berichte über das langsame Sterben von sog. Komapatienten. Nicht wenige Menschen haben selbst erlebt, wie Angehörige monatelang nur noch von Maschinen am Leben gehalten und künstlich ernährt wurden, ohne Aussicht auf Heilung. Was ist zu tun, um die persönlichen Vorstellungen von einem würdevollen Lebensende durchzusetzen?

Eines steht fest: In jedem Fall verboten ist die “aktive” Sterbehilfe. Niemand darf aktiv das Leben eines anderen beenden (z.B. durch ein tödliches Gift), selbst wenn der Betroffene die lebensbeendende Handlung ausdrücklich verlangt. Eine Patientenverfügung – vielfach auch “Patiententestament” genannt – kann deshalb nur helfen, wenn es um die sogenannte “passive” Sterbehilfe geht. Damit ist der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen (z.B. künstliche Beatmung und Ernährung durch Magensonde) durch den behandelnden Arzt gemeint.

Die Patientenverfügung ist eine Erklärung des Patienten über gewünschte und unerwünschte Behandlungsmethoden. Im Grunde nimmt sie also die Erklärungen vorweg, die der Patient bei Bewusstsein noch unmittelbar gegenüber dem Arzt hätte abgeben können. Häufig wird etwa gewünscht, dass im Falle eines komatösen Zustands ohne Aussicht auf Besserung keine lebensverlängernden Maßnahmen ergriffen werden sollen. Die Behandlung soll sich vielmehr auf Schmerzlinderung beschränken, damit der Patient “friedlich einschlafen” kann.

Trotz vielfacher Anstrengungen liegen bislang nur Entwürfe einer gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung vor. Die Rechtsprechung hat aber in mehreren Entscheidungen Leitlinien entwickelt und hierbei klar das Selbstbestimmungsrecht des Patienten in den Vordergrund gestellt. Eine Patientenverfügung ist danach nicht bloß ein Indiz für den Willen des Patienten, sondern eine verbindliche Anweisung an diejenigen, die im Falle eines Falles zu entscheiden haben. Den in der Patientenverfügung niedergelegten Weisungen ist damit grundsätzlich Folge zu leisten. Und zumindest dann, wenn die behandelnden Ärzte und ggf. ein Bevollmächtigter oder Betreuer des Patienten über die Vorgehensweise einig sind, ist die Mitwirkung des Vormundschaftsgerichts oft nicht erforderlich.

Auch aus diesem Grund sollte mit der Formulierung einer Patientenverfügung immer die Bevollmächtigung eines nahen Verwandten oder Vertrauten einher gehen. Notar Dr. Markus Stuppi von der Notarkammer Pfalz gibt zu bedenken: “Die beste Patientenverfügung nützt ohne begleitende Vorsorgevollmacht wenig. Denn der niedergelegte Wille muss gegenüber Ärzten und Pflegepersonal auch durchgesetzt werden. Und vielfach ist der Patient selbst dazu nicht mehr in der Lage. Eine begleitende Vollmacht ist daher unbedingt zu empfehlen.” Mit einer Vollmacht kann man zugleich noch für andere Situationen vorsorgen und dem Bevollmächtigen etwa auch die Erledigung von Bankgeschäften und Korrespondenz mit Behörden und Versicherungen anvertrauen.

Der Notar berät über den notwendigen Inhalt von Vorsorgevollmachten und die mögliche Gestaltung von Patientenverfügungen. Die notarielle Mitwirkung stellt nicht nur sicher, dass wirksame, klare und eindeutige Formulierungen gewählt werden. Notarielle Urkunden werden im Ernstfall auch eher akzeptiert als privatschriftlich verfasste Erklärungen, weil der Notar die Identität und Geschäftsfähigkeit des Erklärenden prüft. Zu bedenken ist ferner, dass der Bevollmächtigte unter Umständen ein Grundstück verkaufen oder beleihen muss, um etwaige Pflegekosten zu finanzieren. In diesem Fall hilft nur eine notarielle Vorsorgevollmacht weiter. Durch eine Registrierung im von der Bundesnotarkammer eingerichteten zentralen Vorsorgeregister (www.vorsorgeregister.de) lässt sich schließlich sicherstellen, dass die Dokumente im Ernstfall gefunden werden.