Richtig vorsorgen mit Vollmacht, Patienten- und Betreuungsverfügung

Seit einigen Jahren steigt die Zahl der in Deutschland errichteten Vorsorgeurkunden stetig an. So sind allein in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer mehr Vorsorgevollmachten registriert worden als in den Jahren 2005 und 2006 zusammen. Dies zeigt, dass dem Thema Vorsorge große Bedeutung in der Bevölkerung beigemessen wird. Dennoch sind vielen Bürgern die – aus juristischer Sicht grundlegenden – Unterschiede zwischen Vollmacht, Patienten- und Betreuungsverfügung nicht in ausreichendem Maße bewusst. Um umfassend für Lebenslagen vorzusorgen, in denen man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, sollte sich jeder Bürger rechtzeitig über die verschiedenen Aspekte der Vorsorge informieren.

Auch wenn der Gedanke gerne beiseite geschoben wird, kann jeder durch Unfall, Krankheit oder aufgrund seines Alters in die Lage geraten, wichtige Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen zu können. In derartigen Fällen wird – sofern keine anderweitige Vorsorge getroffen wurde – grundsätzlich ein gerichtliches Betreuungsverfahren eingeleitet, um die zur Unterstützung des Betreuungsbedürftigen erforderlichen Maßnahmen ergreifen zu können.

Dies kann durch rechtzeitige Erteilung einer Vorsorgevollmacht vermieden werden. Denn durch die Vorsorgevollmacht ermächtigt man eine vertraute Person zur Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten für den Fall, dass man sich um diese nicht mehr selbst kümmern kann. Dies kann beispielsweise die Erledigung von Bank- oder Versicherungsgeschäften und den Abschluss eines Heimvertrages umfassen, sich aber auch auf die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen oder deren Untersagung erstrecken. Gerade bei nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten – insbesondere bei Entscheidungen im Zusammenhang mit schwerwiegenden medizinischen Behandlungen oder bei freiheitsentziehenden Unterbringungen – ist es für viele Menschen wichtig, dass diese durch ihnen nahe stehende Personen geregelt werden. Da es sich hierbei um besonders bedeutende Entscheidungen handelt, hat der Gesetzgeber angeordnet, dass diese in der Vollmacht ausdrücklich erwähnt werden müssen. Dr. Judith Müller von der Hamburgischen Notarkammer weist darauf hin, dass dies seit dem 26. Februar 2013 auch für Einwilligungen des Bevollmächtigten in bestimmte ärztliche Zwangsbehandlungen gilt. Wird die Vollmacht vor einem Notar errichtet, belehrt dieser über die rechtliche Tragweite der Vollmacht und gestaltet diese individuell entsprechend den Wünschen des Vollmachtgebers. Eine Beratung des Notars empfiehlt sich auch, sofern eine Vorsorgevollmacht, die bereits vor dem 26. Februar 2013 erteilt worden ist, an die neue Rechtslage angepasst werden soll.

Von der Vollmacht, die dem Bevollmächtigten das Recht zum Handeln für den Vollmachtgeber gibt, ist die Patientenverfügung zu unterscheiden. In dieser wird im Voraus durch den Verfügenden festgelegt, welche Art medizinischer Versorgung er für den Krankheitsfall wünscht, sofern er nicht mehr selbst entscheiden kann. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob lebensverlängernde Maßnahmen bei unheilbaren Krankheiten vorgenommen werden sollen. Die Patientenverfügung ist rechtlich verbindlich, d.h., dass sich insbesondere Ärzte, Bevollmächtigte und Betreuer danach richten müssen.

Schließlich können in einer Betreuungsverfügung Wünsche für den Fall der Anordnung einer Betreuung geäußert werden. Diese können sich sowohl auf die Person des Betreuers beziehen, als auch inhaltliche Vorgaben, beispielsweise zu einer Pflege in der eigenen Wohnung, enthalten.

Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung können und, so Dr. Judith Müller, sollten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden, da die Betreuungsgerichte dort das Vorliegen von Vorsorgeurkunden abfragen, bevor sie einen Betreuer bestellen. Auch ohne Registrierung muss das Gericht zwar ermitteln, ob es Verfügungen des Betroffenen gibt. Da hierfür jedoch in Eilfällen oftmals keine Zeit bleibt, ist die Registrierung wichtig, damit im Ernstfall die bevollmächtigte Vertrauensperson auch kontaktiert werden kann. Vor diesem Hintergrund wundert es nicht, dass mittlerweile rund 2,2 Millionen Vorsorgeurkunden bei der Bundesnotarkammer registriert sind.