Gesetzgeber reduziert Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

Über 550.000 eingetragene Vereine gibt es in Deutschland. In ihnen engagieren sich Bürgerinnen und Bürger zumeist ehrenamtlich insbesondere in den Bereichen Sport, Soziales und Kultur. Der Gesetzgeber hat kürzlich die Haftung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände beschränkt.

Nach dem neuen Gesetz haften Mitglieder des Vorstands, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung von jährlich höchstens 500,– € erhalten, dem Verein und seinen Mitgliedern nun nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Zur Veranschaulichung: Ein ehrenamtlich tätiges Vorstandsmitglied eines Fußballvereins ist für die vereinsinterne Organisation des Winterdienstes für den Vereinsparkplatz zuständig. Er übersieht eine Mail, in der sich ein für den Winterdienst vorgesehenes Vereinsmitglied krank meldet. Wenn ein anderes Vereinsmitglied mit seinem Auto daraufhin glättebedingt gegen einen Poller rutscht, haftet das Vorstandsmitglied weder gegenüber dem Mitglied für den Schaden am Auto noch gegenüber dem Verein für den Schaden am Poller.

Die neue gesetzliche Regelung darf allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Vorstandsmitglieder eines Vereins auch dann, wenn sie eine 500,– € nicht übersteigende Vergütung pro Jahr erhalten, in bestimmten Fällen durchaus auch bei einfacher Fahrlässigkeit persönlich haften können. Etwa sind die Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und die steuerrechtlichen Mitwirkungspflichten mit der daraus jeweils resultierenden persönlichen Haftung unverändert geblieben. „Möglich ist es aber, die Haftung gegenüber den Vereinsmitgliedern durch entsprechende Gestaltung der Satzung noch weiter zu beschränken“, erläutert Notar Michael Uerlings, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer.

Die neue Haftungsbeschränkung gilt aber nach wie vor nur gegenüber Vereinsmitgliedern und dem Verein selbst. Mit anderen Worten: Gegenüber Personen, die nicht Mitglieder des Vereins sind, haften Vorstandsmitglieder weiterhin unbeschränkt. Allerdings hat der Verein das Vorstandsmitglied von der Haftung gegenüber dem Dritten freizustellen, sofern das Vorstandsmitglied nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

Mit einer Mustersatzung, wie zunächst überlegt worden war, lässt sich ein Verein nach wie vor nicht gründen. „Die Vereinswelt ist so individuell und vielgestaltig, sie lässt sich nicht in ein einziges Formular pressen“, stellt Uerlings in der Praxis immer wieder fest. Eine Mustersatzung macht spätere Satzungsänderungen unumgänglich und kann den Besonderheiten des jeweiligen Vereins nicht gerecht werden. Den Folgeaufwand kann man sich mit einer fachkundigen Gründungsberatung, die den Zug von vornherein aufs richtige Gleis setzt, ersparen.