Zum 1. August 2021 wurde das Geldwäschegesetz geändert. Die Neuerungen haben erhebliche Auswirkungen für alle Gesellschaften. „Wer jetzt nicht handelt und sich im Transparenzregister eintragen lässt, dem drohen in Kürze hohe Bußgelder“, warnt Dr. Fanny Wehrstedt, Geschäftsführerin der Notarkammer Sachsen-Anhalt.
Das Transparenzregister
Das Transparenzregister wurde bereits im Jahr 2017 aufgrund einer EU-Richtlinie eingeführt. Es ist die offizielle Plattform Deutschlands für Daten zu wirtschaftlich Berechtigten. Das Register soll Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern, indem Unternehmen angeben müssen, welche natürlichen Personen Eigentum am oder Kontrolle über das Unternehmen haben. In das Register können die Strafverfolgungsbehörden, aber auch sonst jede Person Einsicht nehmen. „So wird Transparenz geschaffen. Welche Missbrauchsgefahren von anonymen Gesellschaften ausgehen, zeigen aktuell die Pandora-Papers“, erklärt Dr. Wehrstedt.
Wegfall der Mitteilungsfiktion
In der Vergangenheit war eine Eintragung im Transparenzregister nicht erforderlich, wenn sich die notwendigen Daten bereits aus anderen offiziellen Registern ergaben. Dazu zählte insbesondere das Handelsregister. Profitiert haben von dieser Regelung vor allem GmbH, aber auch sonstige Gesellschaften.
Diese sogenannte Mitteilungsfiktion entfiel nun mit der Gesetzesänderung. Das Transparenzregister wird zum Vollregister, aus dem sich die notwendigen Daten selbst ergeben. Eine Einsicht in andere Register ist dann nicht mehr notwendig.
Was ist zu tun?
Das bedeutet aber auch, dass sich nun alle Unternehmen aktiv um eine Eintragung im Transparenzregister kümmern müssen – auch solche, die bisher von der Mitteilungsfiktion profitiert haben. Die Mitteilung kann selbständig unter www.transparenzregister.de vorgenommen werden. Der Gesetzgeber hat den Betroffenen Übergangsfristen eingeräumt: So müssen alle Aktiengesellschaften bis zum 31. März 2022, alle GmbH und Genossenschaften bis zum 30. Juni 2022 und alle Kommanditgesellschaften bis zum 31. Dezember 2022 ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister mitgeteilt haben.
Wer der Mitteilungspflicht nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt, kann mit einem Bußgeld von bis zu 150.000,- EUR belegt werden. Die Bußgeldentscheidung wird für fünf Jahre öffentlich gemacht.
Dr. Wehrstedt empfiehlt: „Die Betroffenen sollten sich trotz Übergangsfristen nicht mehr allzu lange Zeit lassen. Schnell gerät die Mitteilungspflicht in Vergessenheit – und die Sanktionen sind hart.“ Umfassende Informationen und Hilfe gibt es auf der Internetseite des Transparenzregisters, bei den Industrie-, Handels und Handwerkskammern sowie bei den Notarinnen und Notaren.