Um Zugangsdaten, Passwörter oder digitale Nachrichten zu vererben, bedarf es keiner kostenpflichtigen Angebote – das deutsche Recht hält auch für Digitales praktische Lösungen bereit.

Grundsatz: Daten des Erblassers gehören dem Erben
Auf dem Computer oder anderen Speichermedien des Verstorbenen gespeicherte Daten (Fotos, E-Mails, Texte usw.) gehören als verkörperte Daten dem Erben. Denn: Im Moment des Todes geht der gesamte Nachlass auf den oder die Erben über. Wer als Erbe berufen ist, richtet sich nach dem Testament des Verstorbenen. Hat er kein Testament gemacht, greift die gesetzliche Erbfolge. Gibt es mehrere Erben, sind diese als Erbengemeinschaft nur gemeinsam verfügungsberechtigt, solange sie nicht einvernehmlich den Nachlass untereinander aufgeteilt haben.

Höchstpersönliches verwalten Angehörige
Handelt es sich aber aufgrund der Art und des Inhalts der Daten um nicht vererbbare Positionen, also um höchstpersönliche Daten (z.B. Liebes-E-Mails), sind die nächsten Angehörigen oder besondere Vertrauenspersonen des Verstorbenen zuständig. Sie nehmen die Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen treuhänderisch wahr. Die Einzelheiten der Abgrenzung zwischen „normalen“ Daten, die dem Erben zustehen, und höchstpersönlichen Daten, die Angehörige verwalten, sind höchstrichterlich noch nicht völlig geklärt. Notarassessor Daniel Wassmann: „Eine Regelung zum ‚digitalen Eigentum‘ im Testament kann viele Unklarheiten vermeiden.“

Sonderfall: Daten auf fremden Computern
Noch schwieriger wird es bei noch nicht abgerufenen E-Mails oder Daten, die auf dem Server des Anbieters gespeichert sind (z.B. Homepage, soziales Netzwerk). Diese stehen grundsätzlich im Eigentum des Anbieters. Der Verstorbene hatte hieran ein Nutzungsrecht aufgrund des Providervertrags. Aus den Vertragsbedingungen des Anbieters kann sich ergeben, dass ein Zugangsrecht mit dem Tod des Berechtigten erlischt. Andernfalls tritt in diesen Vertrag grundsätzlich der Erbe ein, der dann Zugang verlangen kann. Sind die Daten nicht vererbbar, sind an Stelle des Erben die Angehörigen zuständig. Um Zugang zu E-Mails oder Internetportalen zu erhalten, muss der Berechtigte regelmäßig ein Passwort eingeben. Hat dieses der Verstorbene nirgendwo notiert, wird sich der Erbe bzw. Angehörige an den Anbieter wenden, sich diesem gegenüber als Erbe ausweisen und verlangen, ihm Zugang zu verschaffen. Die Vorlage eines Erbscheins ist – wie gegenüber Banken oder dem Grundbuchamt auch – entbehrlich, wenn der Verstorbene den Erben durch notarielles Testament oder Erbvertrag bestimmt hat.

Streit vermeiden – an Zugangsdaten bei Testamentserrichtung denken
Will ein Nutzer eines sozialen Netzwerks oder eines bestimmten E-Maildienstes sicher gehen, dass die Zugangsdaten nach seinem Tode auf von ihm bestimmte Personen übertragen werden, muss er keine kostenpflichtigen Dienste privater Unternehmen in Anspruch nehmen: Anordnungen zu Passwörtern sind in notariellen Testamenten, die bis zu ihrer Eröffnung im Todesfall in die besondere amtliche Verwahrung gelangen, am Besten aufgehoben. Die Passwörter können aufgrund der strengen gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung des Notars sogar unmittelbar in das Testament oder den Erbvertrag aufgenommen werden. Auch besteht die Möglichkeit, die Passwörter in einem Bankschließfach für die Erben aufzubewahren oder sie bei einem Notar in Verwahrung zu geben. Wassmann: „Notare sind als Träger eines öffentlichen Amts zur Geheimhaltung verpflichtet und schon kraft Gesetzes für die Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten zuständig (§ 23 BNotO)“.