Zum 1. November 2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten. Seit sechs Monaten gibt es eine Vielzahl an grundlegenden Änderungen im deutschen GmbH-Recht. Eine erste Bilanz fällt positiv aus.
 

Unter anderem wurde mit der Unternehmergesellschaft eine Unterform der klassischen GmbH eingeführt. Außerdem gibt der Gesetzgeber dem Rechtsverkehr nunmehr einen Mustertext zur Gründung von Gesellschaften an die Hand. Insbesondere das neue Modell der Unternehmergesellschaft – die mit einem Stammkapital von lediglich einem Euro gegründet werden kann – wurde von den Gründern begeistert aufgenommen. Allein in den Handelsregistern der zehn größten deutschen Städte waren Ende April bereits mehr als 2.600 Unternehmergesellschaften eingetragen, wobei das Handelsregister in Berlin mit 645 eingetragenen Unternehmergesellschaften an der Spitze steht. Beeindruckende Zahlen, die unterstreichen, dass es einen Bedarf für die so genannte „Mini-GmbH“ zu geben scheint.

Dieser Erfolg der Unternehmergesellschaft dürfte dabei weniger auf  Kosten der klassischen GmbH gehen, die mindestens mit einem Stammkapital von 25.000 Euro auszustatten ist. Vielmehr hat sich gezeigt, dass kaum noch ein deutscher Unternehmer auf die englische Limited als Rechtsform zurückgreift. Die Limited ist im deutschen Rechtsverkehr bereits seit einiger Zeit auf dem Rückzug. Denn es hat sich herausgestellt, dass die Limited nicht so preiswert zu handhaben ist, wie dies häufig propagiert wurde. Vor allem die Tatsache, dass auf die Belange einer englischen Gesellschaft auch englisches Recht Anwendung findet und der Schriftverkehr in englischer Sprache zu führen ist, haben viele Limited-Gründer vorher nicht bedacht. Hinzu kam, dass Limiteds vom Geschäftsverkehr mehr und mehr als unseriös betrachtet wurden und es für sie auch deshalb zunehmend schwieriger wurde, am Markt zu bestehen.

Die Unternehmergesellschaft bietet gegenüber der Limited den Vorteil, dass es sich um eine dem deutschen Recht unterliegende Gesellschaft handelt, die ordentlich im deutschen Handelsregister eingetragen wird, so dass keine Schwierigkeiten hinsichtlich des Nachweises des Bestehens und der Vertretungsregelungen auftreten. In der Praxis ist zu beobachten, dass nur ein geringer Teil der Unternehmergesellschaften tatsächlich mit dem minimalen Stammkapital von einem Euro gegründet werden. „Nach unserer Erfahrung sind sich die meisten Gründer darüber bewusst, dass eine Gesellschaft einer gewissen Kapitalausstattung bedarf, um sich erfolgreich entwickeln zu können“, so Notar Dr. Michael von Hinden von der Hamburgischen Notarkammer. Zwar variiere der zum Start des Unternehmens erforderliche Kapitalbetrag je nach Branche und Geschäftsmodell, in den meisten Fällen liege er aber deutlich über einem Euro.

Nach von Hindens bisheriger Erfahrung griffen die Gründer von Unternehmergesellschaften auch nicht zwangsläufig auf die Möglichkeit der Gründung per Musterprotokoll zurück. „Viele Gründer entscheiden sich für einen auf ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen Gesellschaftsvertrag“, so von Hinden. Er empfiehlt, sich vom Notar im Einzelnen dazu beraten zu lassen, ob die Unternehmergesellschaft die richtige Rechtsform für das Unternehmen ist und ob die Gesellschaft per Musterprotokoll oder mit einer maßgeschneiderten Satzung gegründet werden sollte.

Erfreulich ist vor allem aber auch die reibungslose Umsetzung des geänderten GmbH-Rechts in der Praxis – trotz der gravierenden Änderungen und des kurzen Zeitraumes zwischen Verabschiedung des endgültigen Gesetzestextes und dem Inkrafttreten der Änderungen.  Handelsregister und Notare, also die beiden Institutionen, die in erster Linie für die Umsetzung der geänderten Spielregeln verantwortlich sind, haben hierbei vorbildlich zusammengearbeitet.