Am 18. Juni 2009 hat der Bundestag das lange Ringen um die rechtlichen Rahmenbedingungen für Patientenverfügungen abgeschlossen und Regelungen zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen verabschiedet. Nach wie vor bleibt es wichtig, sich vor der Formulierung einer Patientenverfügung Zeit zu nehmen, sich genau mit dem Inhalt auseinanderzusetzen und die Patientenverfügung möglichst durch eine Vorsorgevollmacht zu flankieren.
Durch die gesetzlichen Vorgaben, die voraussichtlich zum 1. September in Kraft treten werden, wird die Unsicherheit darüber beseitigt, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ärzte der Patientenverfügung Folge leisten müssen und dürfen. Bisher gab es in diesem Bereich zwar gewisse von der Rechtsprechung geschaffene Leitlinien. Trotzdem kam es zu häufig zu Situationen, in denen die beteiligten Ärzte, Angehörigen und Betreuer unsicher waren, ob der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen tatsächlich vorgenommen werden durfte und ob der in der Patientenverfügung niedergelegte Wille gegebenenfalls auch gegen die Empfehlung des Arztes durchgesetzt werden konnte.
Die jetzt beschlossenen, klarstellenden gesetzlichen Regelungen sehen insbesondere folgende Eckpunkte vor:
• Die Patientenverfügung ist mindestens schriftlich abzufassen. Sie kann jederzeit formlos widerrufen werden.
• Wenn der Betroffene keine Entscheidungen mehr treffen oder äußern kann, sind Betreuer und Bevollmächtigte an die schriftliche Patientenverfügung gebunden. Sie müssen allerdings prüfen, ob die Festlegungen in der Verfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen.
• Es gibt keine sog. Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen kraft Gesetzes in bestimmten Fällen für unbeachtlich erklären würde.
• Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Beteiligung des Vormundschaftsgerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, ist bezüglich schwerwiegender Entscheidungen die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen.
Das Gesetz legt also die Rahmenbedingungen bezüglich des Umgangs mit Patientenverfügungen fest. Hingegen enthält es keine genauen Maßgaben zum Inhalt einer Verfügung. Dies ist auch insofern nachvollziehbar, als dass die Lebenssituationen und die Vorstellungen Betroffener derart vielfältig sind, dass sich eine pauschale gesetzliche Inhaltsvorgabe oder ein gesetzliches Muster nicht anbieten.
Angesichts dieses Gestaltungsspielraums und der elementaren Entscheidungen, die mit einer Patientenverfügung verbunden sind, sollte man nicht zwischen Tür und Angel ein beliebiges Muster unterschreiben, sondern sich vor der Abfassung der Verfügung überlegen, ob und in welchen Situationen man den Abbruch einer ärztlichen Behandlung tatsächlich wünscht. Für Patienten, die bereits in ärztlicher Behandlung sind, bietet es sich an, sich mit dem behandelnden Arzt über den möglichen Krankheitsverlauf auszutauschen, um eine wohlüberlegte Entscheidung treffen zu können.
Ferner sollte im Zuge der Erstellung einer Patientenverfügung an die Erteilung einer Vorsorgevollmacht gedacht werden. So gibt Notar Dr. Michael von Hinden von der Hamburgischen Notarkammer zu bedenken: „Die beste Patientenverfügung nutzt ohne begleitende Vorsorgevollmacht wenig. Denn der niedergelegte Wille muss gegenüber Ärzten und Pflegepersonal auch kommuniziert werden, wozu der Patient in der Situation, für die die Verfügung gedacht ist, selbst nicht mehr in der Lage ist. Eine begleitende Vollmacht ist daher unbedingt zu empfehlen.“
Mit einer Vollmacht kann man zugleich für andere Situationen vorsorgen und dem Bevollmächtigen etwa auch die Erledigung von Bankgeschäften und Korrespondenz mit Behörden und Versicherungen anvertrauen.
Auch wenn weder die Patientenverfügung, noch die Vorsorgevollmacht der notariellen Form bedürfen, gilt nach wie vor, dass man sich über die Gestaltung von Vorsorgevollmachten und die Patientenverfügungen durch einen Notar eingehend beraten lassen kann. Die notarielle Mitwirkung stellt nicht nur sicher, dass wirksame, klare und eindeutige Formulierungen gewählt werden. Notarielle Urkunden werden im Ernstfall auch eher akzeptiert als privatschriftlich verfasste Erklärungen, weil der Notar die Identität und Geschäftsfähigkeit des Erklärenden prüft und Zweifel an der Echtheit der Dokumente damit ausgeschlossen werden. Zu bedenken ist ferner, dass der Bevollmächtigte unter Umständen ein Grundstück verkaufen oder beleihen muss, um etwaige Pflegekosten zu finanzieren. In diesem Fall hilft nur eine notarielle Vorsorgevollmacht weiter.