Ja zum Ehevertrag

Ausgewogene Regelung sichert die Interessen beider Ehegatten

Mit dem 09.09.09 naht der beliebteste Hochzeitstag des Jahres. Ob der „Bund fürs Leben“ an diesem oder an einem anderen Tag geschlossen wird, immer gilt: Mit dem Ja-Wort vor dem Standesbeamten übernehmen die Ehegatten automatisch eine Vielzahl von Rechten und Pflichten. Diese entsprechen nicht unbedingt ihren Vorstellungen oder Bedürfnissen. Das Gesetz gibt deshalb die Möglichkeit, die Rechtsfolgen der Ehe in einem notariellen Ehevertrag individuell zu gestalten.

Ein solcher Ehevertrag ist kein Misstrauensbeweis. Wer ihn vor oder während der Ehe abschließt, ist weder unromantisch noch ein hoffnungsloser Pessimist. Vielmehr beugt der Ehevertrag vor und sichert ab. Daher ist jungen Paaren zu raten, frühzeitig einen Notar aufzusuchen, um sich sachkundig und unparteiisch beraten zu lassen. Die notarielle Beratung kann, muss aber keineswegs, in einen Ehevertrag münden. Ob ein Ehevertrag notwendig ist und mit welchem Inhalt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Gerade im Verhältnis zwischen Eheleuten unterliegen die tatsächlichen Gegebenheiten und Vorstellungen in den letzten Jahrzehnten stetigen Veränderungen. Hierauf hat der Gesetzgeber mit einer Fülle von gesetzlichen Änderungen und Anpassungen reagiert. Trotzdem entsprechen die im Gesetz geregelten Rechtsfolgen über Zugewinngemeinschaft, Versorgungsausgleich oder Unterhalt nicht immer den gemeinsamen Vorstellungen der Partner. Ein Ehevertrag schafft hier Abhilfe und sollte insbesondere dann geschlossen werden, wenn die gesetzlichen Ehefolgen mit Rücksicht auf die individuellen Verhältnisse zu ungerechten Ergebnissen führen würden. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Partner Erbschaften oder Schenkungen erhalten bzw. zu erwarten hat oder das Paar schon Jahre vor der Hochzeit zusammen gelebt und gewirtschaftet hat. Auch wenn ein Ehevertrag auch noch während der Ehe geschlossen werden kann, empfiehlt sich die Beratung anlässlich der Eheschließung, um die Ehe von Anfang an auf die passenden rechtlichen Fundamente zu bauen.

Gerade jüngere Paare äußern im Gespräch mit dem Notar häufig den Wunsch, möglichst alle vom Gesetz vorgesehenen Ansprüche und Verpflichtungen auszuschließen, frei nach dem Motto: „Wenn’s nicht klappt, soll keiner dem anderen nachehelich verpflichtet sein“. Eine solche Regelung erscheint auf den ersten Blick oftmals angemessen, vor allem wenn beide Partner berufstätig und daher voneinander finanziell unabhängig sind. Hierbei wird jedoch übersehen, dass sich die aktuellen Lebensumstände ändern können. Was für den Moment als angemessen erscheint, kann sich in der Zukunft als nicht interessengerecht darstellen, etwa wenn gemeinsame Kinder geboren werden oder sich die wirtschaftlichen Verhältnisse anders als erwartet entwickeln.

Zudem sind der Ehevertragsfreiheit gewisse Grenzen gesetzt. Werden diese überschritten, kann die Regelung unwirksam sein und es gilt grundsätzlich wieder das Gesetz. Dies kann der Fall sein, wenn die Ehegatten über ungleiche Verhandlungspositionen verfügen, welche die freie Willensentscheidung des „schwächeren“ Vertragspartners einschränken. Deshalb erarbeitet der Notar mit dem Ehepaar individuelle Gestaltungen. Der Notar hilft als unparteiischer Berater, eine ausgewogene und maßgeschneiderte Regelung zu finden.