Am 1. Januar 2010 tritt die Reform des Erbrechts in Kraft. „Verbesserte Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen eine Änderung zu den sogenannten Pflichtteilsergänzungsansprüchen“, erklärt Udo Monreal, Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz. Der Gesetzgeber hält auch in Zukunft an dem Grundsatz fest, dass nahe Angehörige einen Anspruch auf Beteiligung am Nachlass haben und zwar auch dann, wenn der Erblasser diesen Personen eigentlich nichts oder nur einen geringen Teil von seinem Vermögen zuwenden möchte. Über das sogenannte Pflichtteilsrecht steht diesen Personen die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils zu. Pflichtteilsberechtigt sind vor allem Kinder, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und unter Umständen auch die Eltern des Verstorbenen.
 

„Um Pflichtteilsansprüche von unliebsamen Angehörigen zu mindern, kann es sinnvoll sein, den Wert des späteren Nachlasses schon zu Lebzeiten durch eine vorweggenommene Erbfolge zu mindern“, erklärt Monreal. Die Motive hierfür können sehr unterschiedlich sein, beispielsweise die Bevorzugung eines Kindes, weil sich dieses im Gegensatz zu seinen Geschwistern um die Eltern sorgt, der drohende Sozialhilferegress, weil ein Kind arbeitslos geworden ist, oder schlicht, weil die Familienverhältnisse zerrüttet sind. Bislang stellte sich allerdings das Problem, dass Schenkungen zu Lebzeiten, z.B. an die treusorgende Tochter, dem Nachlass wieder zugerechnet wurden, wenn zwischen der Schenkung und dem Eintritt des Erbfalls nicht wenigstens zehn Jahre vergangen waren. Dies führte gerade bei älteren Menschen dazu, dass die von ihnen vorgenommene Vermögensübertragung nicht zu einer Minderung der Pflichtteilsansprüche führte. Das galt bislang selbst dann, wenn der Übertragende nur einen Tag vor Ablauf der 10 Jahre verstarb. Zukünftig finden lebzeitige Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteils nur noch zeitanteilig Berücksichtigung. Für jedes Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist, reduziert sich der zu berücksichtigende Wert der Schenkung um 1/10. Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird somit künftig voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch mit 9/10, im dritten Jahr mit 8/10, usw. „Hierdurch sind die vorweggenommene Erbfolge oder sonstige lebzeitige Vermögensübertragungen auch für ältere Menschen wieder ein geeignetes Mittel, um Pflichtteilsansprüche zu mindern“, so Monreal.

Eine weitere wesentliche Neuregelung betrifft die Verjährung von erbrechtlichen Ansprüchen. „Solche verjähren bislang nach dreißig Jahren, in Zukunft aber bereits nach drei Jahren“, warnt Monreal. Die Gefahr einer Verjährung etwa von Vermächtnisansprüchen wegen einer unklaren Rechtslage nach dem Erbfall kann durch ein eindeutig formuliertes Testament begegnet werden. Ein Testament kann grundsätzlich privatschriftlich verfasst werden. Dies setzt aber voraus, dass der Erblasser sowohl mit den strengen Formvorschriften für ein solches Testament als auch mit den erbrechtlichen Feinheiten vertraut ist. Welcher juristische Laie kennt aber beispielsweise den Unterschied zwischen „Vererben“ und „Vermachen“ oder zwischen „Nacherbschaft“ und „Schlusserbschaft“? Wer weiß um die Bindungswirkung eines sog. „Berliner Testaments“? Die Erfahrung lehrt, dass privatschriftliche Testamente nicht selten unter den Hinterbliebenen zu Streit führen und die Nachlassgerichte vor erhebliche Auslegungsschwierigkeiten stellen.