Wer sich „traut“, sollte sich absichern.

Der 10.10.10 naht und damit der beliebteste Hochzeitstag dieses Jahres. Aber nicht nur an diesem Tag gilt: Wer „ja“ sagt, übernimmt damit automatisch eine Vielzahl von Rechten und Pflichten gegenüber dem anderen Ehegatten. Wie diese aussehen, ist häufig nicht oder nur ungefähr bekannt. Die von einem Notar oft gehörte Frage „Brauche ich einen Ehevertrag?“ zeigt diese Unsicherheit deutlich, nicht nur bei Neuverheirateten, sondern aufgrund der zahlreichen gesetzlichen Änderungen in den letzten beiden Jahren auch bei langjährigen Ehegatten.

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. „Um beurteilen zu können, ob Paare einen Ehevertrag „brauchen“ oder nicht, müssen sie erst einmal wissen, was im Falle einer Scheidung von Gesetzes wegen für sie gilt“, weiß Daniel Wassmann von der Notarkammer Pfalz. Eine rechtliche Beratung über Fragen der Vermögensverteilung (Zugewinnausgleich), der Übertragung von Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich) und gesetzliche Unterhaltspflichten sei daher unbedingt jedem Verlobten oder Verheirateten zu empfehlen. Ob diese Beratung dann zu einem Ehevertrag führt, könne danach von jedem Paar selbst entschieden werden. Wird ein Ehevertrag tatsächlich beurkundet, sind mit der gesetzlich festgelegten Gebühr hierfür auch sämtliche vorherigen Beratungen durch den Notar abgegolten. Die Höhe der Gebühr richtet sich grundsätzlich nach dem gemeinsamen Vermögen der Eheleute.

„Ein Ehevertrag oder gar nur der Gedanke an einen solchen wirkt manchmal abschreckend auf Verlobte oder Frischvermählte“, so Wassmann weiter. „Dabei ist daran weder etwas unromantisch noch pessimistisch. Es sollte vielmehr selbstverständlich sein, dass man sich auch über die rechtlichen Folgen einer Heirat mindestens genauso viel Gedanken macht wie über das Brautkleid oder die Hochzeitsreise.“ Hinzukommt, dass in einem Ehevertrag nicht unbedingt auf Rechte verzichtet werden muss. Gerade nach der Reform des Unterhaltsrechts zum Jahresbeginn 2008 kann es für die Beteiligten ratsam sein, einen Unterhaltsanspruch z.B. des kinderbetreuenden Ehegattens für eine längere Zeit durch Ehevertrag zu begründen, als für die ersten drei Lebensjahre eines Kindes, die das Gesetz vorsieht.

Auch können die gesetzlichen Regelungen im Einzelfall zu von beiden Ehegatten ungewollten Ergebnissen führen, z.B. wenn ein geerbtes Grundstück durch eine Baulanderschließung plötzlich im Wert steigt. Dieser Wertzuwachs würde im Falle einer Scheidung im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden, wohingegen eine Wertsteigerung unmittelbar vor dem Erbfall nicht ausgleichungspflichtig gewesen wäre.

Wenn Eheleute bereits vor dem Ja-Wort gemeinsames Vermögen erworben, z.B. ein Haus gekauft oder gebaut haben, kann sich ebenfalls ein Ehevertrag anbieten. Hierin könnten die unterschiedlichen vorehelichen Aufwendungen, gerade auch von den jeweiligen Angehörigen, für die Zukunft festgehalten und auf die passende rechtliche Grundlage gestellt werden.

Wassmann sagt: „Häufig ist es die Planungssicherheit, die Paare zu einem Ehevertrag veranlasst. Wer einen notariellen Ehevertrag hat, kann beruhigt in die Ehe gehen, denn er weiß, dass beide Parteien für den Fall, dass es mit der Ehe wider Erwarten nicht klappen sollte, in der vereinbarten Weise abgesichert sind.“ Von besonderer Bedeutung hierbei ist, dass der Ehevertrag stets eine für beide Seiten ausgewogene Regelung enthalten muss. Deshalb muss der Ehevertrag auch von einem Notar beurkundet werden: als neutraler Amtsträger sorgt dieser dafür, dass er beide Parteien gleichberechtigt berät, auf mögliche Risiken hinweist sowie den Vertrag interessensgerecht und ausgewogen gestaltet.