So sichern Sie die Akzeptanz bei Banken und Betreuungsbehörden
Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder nachlassende Kräfte im Alter in die Lage geraten, wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr selbst regeln zu können. Man sollte daher rechtzeitig vorsorgen und die Regelung dieser Angelegenheiten in vertrauensvolle Hände legen. Durch eine Vorsorgevollmacht kann in der Regel sogar die gerichtliche Anordnung einer Betreuung vermieden werden. Damit die Vollmacht im Fall der Fälle tatsächlich anerkannt und auch für Grundbuchzwecke tauglich ist, sollte sie notariell beurkundet werden.
Zwar verfassen immer mehr Menschen in Deutschland eine Vorsorgevollmacht, viele verlieren jedoch aufgrund der Masse der im Umlauf befindlichen Vollmachtsmuster den Überblick. Dabei ist gerade in diesem sensiblen Bereich besonders darauf zu achten, dass die Vollmacht rechtlich korrekt formuliert ist und den individuellen Bedürfnissen des Vollmachtgebers entspricht. Das OLG München hatte nun in zwei Fällen Gelegenheit, über die Praxistauglichkeit von Vorsorgevollmachten zu entscheiden.
In seiner Entscheidung vom 16.12.2009 (Az. 34 Wx 097/09) hatte das Gericht über ein von der Stadtverwaltung beglaubigtes Vollmachtsformular zu befinden. Der Bevollmächtigte wollte mittels der Vollmacht ein Grundstück verkaufen. Das Grundbuchamt lehnte die Eigentumsumschreibung ab, da die Vollmacht mangels öffentlicher, also z. B. notarieller Beglaubigung nicht für Grundbuchzwecke geeignet sei. Zu Recht, wie das OLG München befand. Denn neben einem Formfehler im Beglaubigungsvermerk war auch der Inhalt der Vollmacht unglücklich formuliert. Damit Vollmachten universell einsetzbar und auch rechtlich einwandfrei gefasst sind, sollten sie daher vom Notar beurkundet werden.
Dem Beschluss vom 5.6.2009 (Az. 33 Wx 278/08) lag ein Fall zugrunde, in dem trotz Vorliegens einer notariellen Vorsorgevollmacht eine Betreuung der nunmehr dementen Vollmachtgeberin angeordnet wurde. Das OLG München hat die Betreuung wieder aufgehoben, da die Diagnose einer fortschreitenden Demenz der Wirksamkeit einer früher erteilten notariellen Vorsorgevollmacht nicht entgegenstehe. Eine Vorsorgevollmacht sei nur dann unwirksam, wenn feststehe, dass der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung geschäftsunfähig war. „Bei einer notariell beurkundeten Vollmacht können Dritte, insbesondere Banken, Behörden und Gerichte, im Regelfall darauf vertrauen, dass der Vollmachtgeber bei Erteilung der Vollmacht auch geschäftsfähig war. Insofern besteht ein erheblicher Vertrauensvorsprung zu rein privatschriftlichen Erklärungen“ so Dr. Rainer Regler von der Landesnotarkammer Bayern. „Die Entscheidung bestätigt, dass die notarielle Vorsorgevollmacht das beste Instrument zur Vorsorgegestaltung ist“, so Regler weiter.
Immer wieder sorgt die Frage nach der Akzeptanz von Vollmachten durch Banken für Verunsicherung. Nach Medienberichten sollen einige Banken Vorsorgevollmachten unter Verweis auf ihre eigenen Vordrucke nicht anerkennen – und das gelte auch für notarielle Vorsorgevollmachten. „Banken sind nicht berechtigt, notariell beurkundete Vorsorgevollmachten abzulehnen“, erläutert Regler. „Wer bereits ein bankeigenes Formular unterzeichnet hat, muss sich bewusst machen, dass Konto- und Depotvollmachten kein Ersatz für eine Vorsorgevollmacht sein können, da diese dem Bevollmächtigten weit umfassendere Rechte einräumt.“