Eine Erbschaft auszuschlagen kann aus vielen Gründen sinnvoll sein. Zum Beispiel, wenn der Nachlass nur aus Schulden besteht oder wenn ein Erbe nicht Teil einer zerstrittenen Erbengemeinschaft werden will. Aufpassen müssen jedoch alle Beteiligten, wenn durch die Ausschlagung sichergestellt werden soll, dass das Erbe einer bestimmten Person (allein) zukommt.

Ein schwieriges Alltagsthema

Es kommt in vielen Familien vor: Ein Ehemann und Vater verstirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen. Damit erben nach der gesetzlichen Erbfolge die überlebende Ehefrau und die Kinder. „Dieses Ergebnis entspricht oft nicht der Lebensrealität“, weiß Dr. Benjamin Karras, Geschäftsführer der Hamburgischen Notarkammer, zu berichten. „Denn die Eheleute gehen häufig davon aus, gemeinsam zu wirtschaften und Vermögen aufzubauen. Erst nach dem Versterben beider Ehepartner sollen die Kinder zum Zuge kommen.“

Erbausschlagung als Ausweg?

Erfährt die Familie dann von der Möglichkeit, eine Erbschaft auszuschlagen, kann sich folgender Gedanke entwickeln: Wenn die Kinder (und – falls vorhanden – die Enkel) die Erbschaft ausschlagen, tut das Recht so, als gäbe es sie im Erbfall nicht. Dann wäre die Mutter als Ehefrau des Verstorbenen Alleinerbin und das Ziel scheint erreicht. Juristen sprechen bei dieser Zielsetzung von einer lenkenden oder taktischen Ausschlagung.

Gefahr durch entfernte Verwandtschaft

„Hier ist Vorsicht geboten“, warnt Karras. Denn die gesetzliche Erbfolge kann zu bösen Überraschungen führen. Hat ein Ehepaar keine Kinder (oder gilt infolge der Ausschlagung für die Zwecke des Erbrechts als kinderlos), ist der überlebende Ehepartner keineswegs automatisch Alleinerbe. Stattdessen erben dann nach der gesetzlichen Erbfolge auch die Eltern des Verstorbenen einen Anteil. Diese sind zwar oft bereits gestorben, aber an ihre Stelle treten ihre weiteren Kinder, also die Geschwister des Erblassers. „Mit anderen Worten: Die Geschwister des Vaters (oder gar deren Kinder und Enkel) bilden in diesem Fall zusammen mit der Mutter eine Erbengemeinschaft“, zieht Karras die Konsequenz. Dieses Ergebnis ist meist noch weit weniger gewollt als die ursprüngliche Erbengemeinschaft aus Mutter und Kindern.

Nachträgliche Reparatur kaum möglich

Ist dieser Weg erst einmal eingeschlagen, bleiben kaum Möglichkeiten, die Ausschlagung der Erbschaft rückgängig zu machen. Ein letzter Ausweg kann in diesen Fällen die sogenannte Anfechtung der Erbausschlagung sein. Wer nämlich über einen relevanten Gesichtspunkt nicht informiert oder im Irrtum war, kann auch nachträglich seine Erbausschlagung beseitigen. Jedoch ist dies nicht immer möglich. „In dieser Frage hat der Bundesgerichtshof kürzlich die Erwartungen einer Familie enttäuscht“, gibt Karras zu bedenken. Denn dass am Ende nicht die Mutter Alleinerbin wird, sondern die Geschwister des Vaters miterben, soll den Bundesrichtern zufolge kein beachtlicher Irrtum sein. Es blieb also bei der Erbausschlagung und ihren ungewollten Konsequenzen.

Der klügere Weg: Rechtzeitig beraten lassen – vor und nach einem Erbfall

„Viele Menschen unterschätzen, wie kompliziert Erbangelegenheiten sein können“, erklärt Karras. „Deshalb ist es so wichtig, sich frühzeitig von einer Notarin oder einem Notar beraten zu lassen.“ Notarinnen und Notare helfen nicht nur, die rechtlichen Folgen zu verstehen, sondern weisen auch auf mögliche Fallstricke hin, etwa wenn minderjährige Kinder oder Enkel betroffen sind. „Am besten ist es jedoch, schon zu Lebzeiten vorzusorgen“, rät Karras. „Ein gut durchdachtes Testament kann viele Probleme von vornherein vermeiden und Angehörigen später schwierige Entscheidungen wie eine Erbausschlagung ersparen.“

Ist der Erbfall bereits eingetreten, sollte mit der Einholung kompetenten Rechtsrats nicht zu lange gewartet werden. Denn nach Ablauf der sechswöchigen Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen. Eine Ausschlagung ist dann im Regelfall nicht mehr möglich.

Abschließend stellt Karras fest: „Als neutrale Expertinnen und Experten stehen Notarinnen und Notare Familien in allen Lebenssituationen zur Seite. Ihre faire und kompetente Beratung zu gesetzlich festgelegten Gebühren hilft, Lösungen zu finden, die allen dienen – eine Investition, die sich langfristig auszahlt und teure Überraschungen verhindert.“